Regelwerk, Allgemeines

BüGembeteilG M-V - Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. Mai 2016
(GVOBl. Nr. 9 vom 27.05.2016 S. 258; 26.06.2021 S. 1032 21)
Gl.-Nr.: 230 - 3



§ 1 Anwendungsbereich 21

(1) Dieses Gesetz gilt für alle nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung - genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind

  1. Windenergieanlagen auf See,
  2. Windenergieanlagen, die nach § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch als unselbstständiger Teil eines privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für Windenergieanlagen, die in erster Linie der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen oder wenn eine anderweitige Beteiligung, insbesondere die bundeseinheitliche Regelung im Sinne des § 36k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, verbindlich umgesetzt werden soll, die den Gesetzeszweck erfüllt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Vorhabenträger ist derjenige, der beabsichtigt, Windenergieanlagen zu errichten und die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt sowie dessen Rechtsnachfolger. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Windenergieanlagen, mithin auch jeder Erwerber des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger.
  2. Vorhaben ist die Gesamtheit aller räumlich zusammenhängenden Windenergieanlagen, für die ein Vorhabenträger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb beantragt.
  3. Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots in Form der Zeichnung von Gesellschaftsanteilen oder eines Sparprodukts.
  4. Ausgleichsabgabe ist eine laufende Zahlung des Vorhabenträgers an die nach § 5 Absatz 2 kaufberechtigten Gemeinden.
  5. Sparprodukt ist eine erstattungsfähige Einlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, ber. ABl. Nr. L 212 S. 47 vom 18.07.2014 und ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37) und der zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Vorschriften.

§ 3 Projektgesellschaft; Haftungsbeschränkung

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen haben durch eine ausschließlich diesen Zwecken dienende projektbezogene Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschaft ist projektbezogen, wenn sie ein Vorhaben betrifft. Eine Beteiligung an anderen Gesellschaften ist nur zulässig, wenn es sich um ein untergeordnetes Hilfs- oder Nebengeschäft handelt. Bei einer Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Gesellschaften hat die Gesellschaft sich die Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechte ausdrücklich vorzubehalten.

(2) Die Gesellschaft muss nach ihrer Rechtsform und konkreten Ausgestaltung die auf den Einlagebetrag beschränkte Haftung der nach diesem Gesetz Kaufberechtigten im Außen- und Innenverhältnis sicherstellen.

(3) Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung sind entsprechend den Vorgaben der Kommunalverfassung für eine Beteiligung von Gemeinden, kommunalen Zweckverbänden oder Kommunalunternehmen an Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform auszugestalten.

§ 4 Beteiligungspflicht und -zeitpunkt

(1) Der Vorhabenträger hat den Kaufberechtigten mindestens 20 Prozent der Anteile an der Gesellschaft nach § 3 zum Kauf zu offerieren. Diese Quote bestimmt sich nach der Summe aller Gesellschaftseinlagen. Auf sie werden nur Anteile angerechnet, welche die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann durch eine mittelbare Beteiligung erfüllt werden, wenn diese hinsichtlich ihrer Rechte einer unmittelbaren Beteiligung gleichgestellt ist und dem Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht unterfällt.

(2) Die offerierten Gesellschaftsanteile dürfen durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Anteile.

(3) Die Offerte kann, soweit die Genehmigung im Sinne von § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, frühestens zwei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der ersten zum Vorhaben gehörenden Windenergieanlage gemacht werden und muss bis zu deren Inbetriebnahme erfolgt sein. Der Vorhabenträger hat unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die gemäß § 5 Absatz 2 Kaufberechtigten schriftlich über das Vorhaben zu informieren. Wird die Vergütung der erzeugten Strommenge von Windenergieanlagen gemäß § 1 Absatz 1 durch öffentliche Ausschreibungen ermittelt und findet diese Ausschreibung zeitlich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung statt, hat der Vorhabenträger unverzüglich nach dem Gewinn der Ausschreibung das Ergebnis im Internet zu veröffentlichen und spätestens dann die ihm nach Satz 2 obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Für den Inhalt der Information gilt § 7

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