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Regelwerk

Änderungstext

1. ÄndG BüGembeteilG M-V - Erstes Gesetz zur Änderung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 44 vom 29.06.2021 S. 1032)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes

Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 258) wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für Windenergieanlagen, die in erster Linie der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen oder sonst einem Verfahren im 1. Abschnitt des Raumordnungsgesetzes unterfallen. "(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für Windenergieanlagen, die in erster Linie der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen oder wenn eine anderweitige Beteiligung, insbesondere die bundeseinheitliche Regelung im Sinne des § 36k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, verbindlich umgesetzt werden soll, die den Gesetzeszweck erfüllt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211456

ENDE

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(Stand: 09.07.2021)

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