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Regelwerk; Allgemeines; Sanktionen

HmbJVollzDSG - Hamburgisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Hamburgisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug

- Hamburg -

Vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 24.05.2018 S. 158; 05.04.2022 S. 250 22; 03.05.2023 S. 193 23; 19.12.2024/25 S. 2 25 i.K.)



Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 1 Anwendungsbereich und vollzugliche Zwecke 22 25

(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach den Vollzugsgesetzen für vollzugliche Zwecke.

(Gültig bis 30.06.2025)
(2) Vollzugsgesetze sind das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 251), das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 252), das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), und das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 250, 253), und das Hamburgische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 542), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), in der jeweils geltenden Fassung.

(Gültig ab 01.07.2025)
(2) Vollzugsgesetze sind das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2), das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 28), das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 74), das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 53), und das Hamburgische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 542), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 97), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Vollzugliche Zwecke im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden nach den Vollzugsgesetzen und die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels,
  2. der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen,
  3. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt,
  4. die Sicherung des Vollzuges,
  5. die Mitwirkung der Justizvollzugsbehörden an den ihnen durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffenden gerichtlichen Entscheidungen durch Abgabe von Stellungnahmen,
  6. die Erstellung von Statistiken, insbesondere zur Evaluierung der vollzuglichen Maßnahmen in Bezug auf die Vollzugsziele der Gefangenen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 22 23 25

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. "Gefangene"
    1. Personen, an denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Untersuchungshaft oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder die Therapieunterbringung in Einrichtungen der Sicherungsverwahrung vollzogen wird,
    2. Personen, an denen die in § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes aufgeführten Freiheitsentziehungen vollzogen werden,
    3. Personen, an denen Strafarrest in einer Justizvollzugsanstalt nach( §§ 97a und 97bgültig ab 01.07.2025 §§ 114 und 115) des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird;
  2. "Anstalten" Justizvollzugsanstalten einschließlich der Anstalten für den Vollzug von Jugendstrafen, Jugendarrestvollzugsanstalten und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung;
  3. "Justizvollzugsbehörden" Anstalten und Aufsichtsbehörde;
  4. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann;
  5. "Verarbeitung" jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

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