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HmbSVVollzG - Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung
- Hamburg -
Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 14.01.2025 S. 2 i.K.)
Gl.-Nr.: 450-4
Archiv: 2013
Zur bis zum 30.06.2025 gültigen Fassung
(Gültig ab 01.07.2025 siehe =>)
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Teil 2
Vollzug der Sicherungsverwahrung
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 2 Ziele des Vollzuges
(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten.
(2) Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Resozialisierung).
§ 3 Gestaltung des Vollzuges
(1) Der Vollzug der Unterbringung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.
(2) Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten, die ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung ermöglichen.
(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich anzupassen. Es soll den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzuges erhalten, die Untergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer und anderweitiger Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines diskriminierungs- und gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten.
§ 4 Mitwirkung und Motivierung
(1) Die Erreichung der Vollzugsziele erfordert die Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
(2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
§ 5 Stellung der Untergebrachten
(1) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung oder zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten unerlässlich sind.
(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Untergebrachten voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
§ 6 Einbeziehung Dritter
(1) Die Einrichtung arbeitet mit den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Untergebrachten fördern kann, eng zusammen.
(2) Die Einrichtungen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben der Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
(3) Die Unterstützung der Untergebrachten durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist zu fördern.
Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung, Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
§ 7 Aufnahmeverfahren
(1) Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere ihre Rechte aus § 100 Absätze 4 und 5 sowie § 67 Absatz 2, zu unterrichten. Sie werden über die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung und der Einbeziehung in die freiwillige Rentenversicherung nach § 167 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 75, 1404, 3384), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 329 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung informiert. Mit den Untergebrachten ist ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ( § 106
(Stand: 19.03.2025)
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