Regelwerk Allgemein Sanktionen

HmbJAVollzG - Hamburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes

- Hamburg -

Vom 29. Dezember 2014
(HambGVBl. Nr. 64 vom 30.12.2014 S. 542; 18.05.2018 S. 158 18; 03.11.2020 S. 559 20; 27.04.2021 S. 285 21; 07.03.2023 S. 94 23)
Gl.-Nr.: 451-2



Teil 1
Vollzug des Jugendarrestes

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Durchführung des Jugendarrestes nach dem Jugendgerichtsgesetz.

§ 2 Arrestziel

(1) Der Jugendarrest dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, zukünftig eigenverantwortlich und ohne weitere Straftaten zu leben. Die Jugendlichen sollen dabei unterstützt werden, ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu lösen. Ihre Fähigkeit und ihre Bereitschaft, die Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben daraus zu ziehen, soll gefördert werden. Dazu sind ihnen auch die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen und die Perspektive des Opfers nahe zu bringen.

(2) Wird der Jugendarrest neben einer Jugendstrafe, deren Verhängung oder Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verhängt, dient der Arrest darüber hinaus dem Ziel, die Jugendlichen auf die Bewährungszeit vorzubereiten und die Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu verbessern.

§ 3 Erzieherische Gestaltung, fördernde Angebote 23

(1) Der Jugendarrest ist erzieherisch zu gestalten. Er hält insbesondere Angebote vor, die die Selbständigkeit der Jugendlichen sowie ihre Fähigkeit und Bereitschaft fördern, gesellschaftliche Regeln zu verinnerlichen und zu befolgen.

(2) Fördernde Angebote können insbesondere sein:

  1. soziale Trainingskurse,
  2. Opfer-Empathie-Training,
  3. motivierende Maßnahmen, um ein ernsthaftes Bemühen der Jugendlichen zu erreichen, einen Ausgleich mit Verletzten herbeizuführen (Täter-Opfer-Ausgleich),
  4. Anti-Gewalt-Training,
  5. Bildungsangebote, auch im Hinblick auf lebenspraktische Fähigkeiten,
  6. Sucht-, Schulden-, Berufs- und Ausbildungsberatung,
  7. Gemeinschaftsveranstaltungen und Gesprächsgruppen,
  8. strukturierte Freizeitgestaltung und
  9. Sport.

(3) Soweit möglich umfassen die fördernden Angebote auch die Vermittlung von Kontakten zu und die Einbindung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt, die die Jugendlichen am Wohnort unterstützen und fördern können.

(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(5) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer Diskriminierung, sind während des Jugendarrestes bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen. Fähigkeiten und Begabungen der Jugendlichen sind zu wecken und zu fördern. Angebote zur Gewaltprävention haben eine besondere Bedeutung für die Arrestgestaltung.

§ 4 Mitwirkung und Stellung der Jugendlichen

(1) Die Jugendlichen sind verpflichtet, an der Erreichung des Arrestziels mitzuwirken und dabei insbesondere an den fördernden Angeboten des § 3 Absatz 2 teilzunehmen. Ihre Bereitschaft hierzu soll gefördert werden. Dies kann auch über Maßnahmen der positiven Verstärkung und Anerkennung erfolgen. Alle Maßnahmen im Arrest sollen ihnen erläutert werden, insbesondere der Inhalt und das Ziel eines Behandlungsangebots.

(2) Die Jugendlichen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

§ 5 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter

(1) Die Anstalt arbeitet mit Personen, Behörden und Einrichtungen außerhalb des Arrestes zusammen, deren Mitwirkung das Erreichen des Arrestziels fördern kann. Hierzu

gehören insbesondere die Schulen und die für Schule und Berufsbildung zuständige Behörde, die Jugendgerichtshilfe, die übrigen jugendamtlichen Dienste sowie die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe und die Jugendbewährungshilfe.

(2) Die Personensorgeberechtigten sind in die Planung und Gestaltung des Vollzuges einzubeziehen, soweit dies möglich ist und die Erziehung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 6 Erfüllung von gerichtlichen Auflagen und Weisungen im Jugendarrest

(1) Ist Jugendarrest wegen des Nichterfüllens von Auflagen und Weisungen verhängt worden, ist den Jugendlichen nach Möglichkeit die Gelegenheit zu eröffnen, die Auflagen und Weisungen während des Jugendarrestes zu erfüllen. Hat das Gericht eine Jugendliche oder einen Jugendlichen neben der Verhängung des Jugendarrestes auch zur Erfüllung von Weisungen und Auflagen verurteilt, soll diese Möglichkeit nur mit Zustimmung des Gerichts eröffnet werden. Satz 1 gilt für die Nichterfüllung von Anordnungen gemäß § 98 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion