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HmbG10AusfG - Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
- Hamburg -
Vom 17. Januar 1969
(HmbGVBl. 1969 S. 5; ... ; 02.02.1981 S. 24; 07.03.1995 S. 45; 27.08.1997 S. 438; 18.07.2001 S. 251, 252; 17.12.2002 S. 333; 14.12.2007 S.13, 16; 17.02.2009 S. 29, 33; 08.06.2010 S. 433, 434; 02.04.2013 S. 121, 128; 15.05.2015 S. 98; 24.01.2020 S. 99 20; 10.06.2022 S. 376 22; 22.01.2025 S. 192 25)
Überschrift geändert 20
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
(1) Zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I S. 154), zuletzt geändert am 29. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413 S. 1, 9), wird eine Kommission gebildet (G10-Kommission).
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die G10-Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die G10-Kommission ihr zugestimmt hat. Unterrichtungen und Zustimmungen haben in Sitzungen zu erfolgen. Über die Einberufung von Sitzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die zuständige Behörde in der Anordnung bestimmen, dass diese bereits vor der Zustimmung der G10-Kommission vollzogen werden darf (Eilbestimmung). Die bzw. der Vorsitzende der G10-Kommission oder ihre bzw. seine Stellvertretung ist unverzüglich über die Eilbestimmung einschließlich der die Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen zu informieren. Widerspricht die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung, ist der Vollzug auszusetzen und die Eilbestimmung von der zuständigen Behörde aufzuheben. Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der angeordneten Beschränkungsmaßnahme und gegebenenfalls über die Eilbestimmung trifft die G10-Kommission unverzüglich. Hat die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung nicht widersprochen, stimmt die G10-Kommission ihr jedoch nicht zu, ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben. In den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befähigten Bediensteten unverzüglich zu löschen; § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.
(3) Die G10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben. Die G10-Kommission entscheidet über die Zustimmung zum Kennzeichnungsverzicht gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.
(4) Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Einstellung einer Maßnahme die Mitteilung an betroffene Personen gemäß § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes zurückzustellen, bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Hält die G10-Kommission eine Mitteilung für geboten, hat die zuständige Behörde diese unverzüglich zu veranlassen.
(5) Die Kontrollbefugnis der G10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an betroffene Personen. Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben hat die G10-Kommission auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder das Recht auf
Sie kann der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Bei Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192), kann sich die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit abweichend von Satz 3 jederzeit an die G10-Kommission wenden; hierüber unterrichtet sie oder er gleichzeitig die zuständige Behörde.
(Stand: 19.02.2025)
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