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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

HStVollzG - Hessisches Strafvollzugsgesetz
- Hessen -

Vom 28. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 185; 05.03.2013 S. 46 13; 30.11.2015 S. 498 15; 03.05.2018 S. 82 18; 05.09.2019 S. 225 19; 12.11.2020 S. 778 20)
Gl.-Nr.: 24-42


Erster Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich 13

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten.

Zweiter Abschnitt
Vollzug der Freiheitsstrafe

Erster Titel
Grundsätze des Vollzugs der Freiheitsstrafe

§ 2 Ziel und Aufgaben des Vollzugs 15

(1) Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel Resozialisierung).

(2) Aufgabe des Vollzugs ist es, den Gefangenen die zur Erreichung des Vollzugszieles erforderlichen Befähigungen zu vermitteln (Eingliederungsauftrag). Während des Vollzugs sind die Gefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen (Sicherungsauftrag). Beides dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

§ 3 Gestaltung des Vollzugs 20

(1) Das Leben im Strafvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Dabei sind die Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu beachten.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug wird von Beginn an darauf ausgerichtet, den Gefangenen bei der Eingliederung in ein Leben in Freiheit ohne Straftaten zu helfen.

(4) Bei der Gestaltung des Vollzugs sind die unterschiedlichen Betreuungs- und Behandlungserfordernisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Behinderungen einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen,Geschlecht und Herkunft, zu berücksichtigen.

§ 4 Mitwirkung der Gefangenen 20

Die Gefangenen sollen an Maßnahmen zu ihrer Eingliederung mitwirken. Insbesondere sollen Gefangene, die über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur Sicherstellung der Durchführung notwendiger vollzuglicher Maßnahmen an angebotenen Deutschkursen teilnehmen. Die Bereitschaft der Gefangenen zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern.

§ 5 Grundsätze vollzuglicher Maßnahmen

(1) Vollzugliche Maßnahmen dienen der Aufarbeitung von Defiziten, die ursächlich für die Straffälligkeit sind, und der Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die geeignet sind, auf eine künftige Lebensführung ohne Straftaten hinzuwirken. Hierzu gehört auch die gezielte Vermittlung eines an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgerichteten Werteverständnisses. Die Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer ist zu fördern. Die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht der Tat und in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll vermittelt und durch geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der Tatfolgen vertieft werden.

(2) Den Gefangenen sollen gezielt Maßnahmen angeboten werden, die ihnen die Möglichkeit eröffnen, sich nach Verbüßung der Strafe in die Gesellschaft einzugliedern, soweit sie solcher Maßnahmen bedürfen und solche für sich nutzen können.

(3) Kann der Zweck einer vollzuglichen Maßnahme dauerhaft nicht erreicht werden, so soll sie beendet werden. Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz die Vorschriften der § § 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend, so weit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

§ 6 Stellung der Gefangenen

(1) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Freiheitsbeschränkungen. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

(2) Vollzugliche Maßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.

§ 7 Einbeziehung Dritter

Die Anstalten arbeiten mit öffentlichen Stellen sowie privaten Organisationen und Personen, die der Eingliederung der Gefangenen förderlich sein können, zusammen.

Zweiter Titel
Planung des Vollzugs

§ 8 Aufnahme 15

(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch geführt, bei dem andere Gefangene nicht zugegen sein dürfen. Dabei wird die aktuelle Lebenssituation erörtert und die Gefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten informiert. Ihnen ist die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Die Gefangenen sind verpflichtet, die für die Aufnahme und die Planung des Vollzugs erforderlichen Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse zu machen.

(2) Die Gefangenen werden alsbald ärztlich untersucht.

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