Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung hessischer Vollzugsgesetze
- Hessen -

Vom 30. November 2015
(GVBl. Nr. 29 vom 09.12.2015 S. 498)



Artikel 1 1)
Änderung des Hessischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hessische Strafvollzugsgesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

"Ziel und Aufgaben des Vollzugs"

b) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58a Überprüfung anstaltsfremder Personen"

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Aufgaben des Vollzugs

Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Eingliederungsauftrag). Während des Vollzugs sind die Gefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen (Sicherungsauftrag). Beides dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

" § 2 Ziel und Aufgaben des Vollzugs

(1) Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel Resozialisierung).

(2) Aufgabe des Vollzugs ist es, den Gefangenen die zur Erreichung des Vollzugszieles erforderlichen Befähigungen zu vermitteln (Eingliederungsauftrag). Während des Vollzugs sind die Gefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen (Sicherungsauftrag). Beides dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten."

3. In § 8 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "für" die Wörter "die Aufnahme und" eingefügt.

4. § 12 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Frühere Gefangene können auf ihren Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel ihrer Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt aus diesem Grund gerechtfertigt ist. "Frühere Gefangene können auf ihren Antrag vorübergehend in der sozialtherapeutischen Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn ihre Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt aus diesem Grund gerechtfertigt ist."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang), gegebenenfalls jedoch in Begleitung einer von der Anstalt bestimmten Person (Ausgang in Begleitung), "3. Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit ohne Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Ausgang) oder in Begleitung einer von der Anstalt bestimmten Person (Ausgang in Begleitung),"

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Satz 1 nicht gewährt, kann zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) gestattet werden. Dies ist ausgeschlossen, wenn

  1. konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werden oder
  2. die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden.

Die Abs. 4 bis 6 und 8 finden auf Ausführungen nach diesem Gesetz keine Anwendung."

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden nach den Wörtern "oder eine solche Maßregel" die Wörter "wegen Aussichtslosigkeit" eingefügt.

bb) Die Wörter "mit Ausnahme der Ausführung" werden gestrichen.

c) In Abs. 6 werden die Wörter "mit Ausnahme der Ausführung" gestrichen.

d) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 ist der Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Ausführung in der Regel ein Sachverständigengutachten zugrunde zu legen. "Wenn die Anstalt erwägt, vollzugsöffnende Maßnahmen nach diesem Gesetz zu gewähren, ist in den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 der Entscheidung in der Regel ein Sachverständigengutachten zugrunde zu legen."

6. In § 15 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Ausführung wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr nicht überwiegende" durch die Angabe "nicht die in § 13 Abs. 3 Satz 3 genannten" ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

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