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Regelwerk

Änderungstext


Zweites Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze
- Hessen -

Vom 5. März 2013
(GVBl. vom 11.03.2013 S. 46)



Siehe Fn.: *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 11
Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (HSVVollzG)
( wie eingefügt)

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung

Das Hessische Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 HStVollzG - Hessisches Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung "Hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Dritten Abschnitt werden wie folgt gefasst:

alt neu
 Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

§ 66 Aufgaben des Vollzugs der Sicherungsverwahrung

§ 67 Gestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung, Maßnahmen

§ 68 Anwendung anderer Vorschriften, Ausnahmen

"Dritter Abschnitt

Besondere Vorschriften für
Gefangene mit angeordneter
oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 66 Grundsatz

§ 67 Zusätzliche Aufgabe

§ 68 Anwendung anderer Vorschriften, Ausnahmen"

b) In der Angabe zu § 78 werden die Wörter "und Sicherungsverwahrten" gestrichen.

3. In § 1 werden die Wörter "und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung" gestrichen.

4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 werden nach den Wörtern "vollzugsöffnende Maßnahmen" die Wörter "mit Ausnahme der Ausführung" eingefügt.

b) Als Abs. 8 wird angefügt:
"(8) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 ist der Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Ausführung in der Regel ein Sachverständigengutachten zugrunde zu legen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Freiheitsstrafen von über vier Jahren wegen der in Abs. 5 Nr. 1 genannten Straftaten oder in den Fällen des Abs. 5 Nr. 2, sollen der Entscheidung zwei Gutachten zugrunde gelegt werden. In den Fällen des Satz 1 und 2 kann auf vorhandene aktuelle Gutachten, die zur Frage der Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen Stellung nehmen, zurückgegriffen werden. Gutachten sind gegebenenfalls so rechtzeitig einzuholen, dass die Entscheidung über die vollzugsöffnende Maßnahme zum vorgesehenen Zeitpunkt getroffen werden kann."

5. In § 15 Abs. 3 wird als neuer Satz 1 eingefügt:
"Ausführungen, insbesondere aus medizinischen Gründen oder zur Beschaffung von Ausweisdokumenten, sind auch ohne Zustimmung der Gefangenen zulässig, wenn dies aus besonderem Grund notwendig ist."

6. § 18 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Abweichend von Satz 2 und 4 ist eine gemeinsame Unterbringung ohne Einwilligung oder eine Belegung mit mehr als drei Gefangenen ausnahmsweise kurzzeitig zulässig, wenn hierfür aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine unabweisbare Notwendigkeit besteht. "Abweichend von Satz 2 ist eine gemeinsame Unterbringung ohne Einwilligung nur vorübergehend und aus wichtigem Grund, insbesondere zur Durchführung von Baumaßnahmen, zulässig."

7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Eingebrachte Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist und die von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht werden, können auf Kos ten der Gefangenen aus der Anstalt entfernt werden. § 52 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. "(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht zumutbar ist, von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Gefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 42 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, für die Inanspruchnahme der Kosten gilt § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend."

8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)" gestrichen.

b) An Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Für die Beteiligung an den Kosten gilt § 52 Abs. 2 Satz 2 entsprechend."

9. § 25

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