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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung hessischer Vollzugsgesetze
- Hessen -

Vom 12. November 2020
(GVBl. Nr. 59 vom 23.11.2020 S. 778)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hessische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019 (GVBl. S. 225), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 45 werden die Wörter "und Untersuchung" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 58a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58b Überprüfung Gefangener, Fallkonferenzen"

c) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

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§ 79 Inkrafttreten, Außerkrafttreten " § 79 Inkrafttreten"

2. § 3 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Bei der Gestaltung des Vollzugs sind der Entwicklungsstand von Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen sowie deren Lebensverhältnisse und unterschiedlichen Bedürfnisse, insbesondere die von weiblichen und männlichen Gefangenen, zu berücksichtigen. "Bei der Gestaltung des Vollzugs sind der Entwicklungsstand von Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen sowie deren Geschlecht, Lebensverhältnisse und unterschiedliche Bedürfnisse, insbesondere die von Gefangenen mit Behinderungen, einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen, zu berücksichtigen."

3. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Insbesondere sollen Gefangene, die über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur Sicherstellung der Durchführung notwendiger vollzuglicher Maßnahmen an angebotenen Deutschkursen teilnehmen."

4. § 18 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Während der Ruhezeit werden die Gefangenen einzeln im Haftraum untergebracht. Ausnahmsweise können sie mit ihrer Einwilligung auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ist die Einwilligung der gefährdeten Gefangenen nicht erforderlich. "(4) Während der Ruhezeit werden die Gefangenen einzeln im Haftraum untergebracht. Soweit eine schädliche Beeinflussung der Gefangenen nicht zu befürchten ist, kann eine gemeinsame Unterbringung erfolgen, wenn
  1. die Gefangenen der gemeinsamen Unterbringung zustimmen,
  2. die Gefangenen im offenen Vollzug untergebracht sind,
  3. sich die Gefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder auf einer Kranken oder Pflegestation einer Anstalt befinden,
  4. für Gefangene eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder eine Hilfsbedürftigkeit besteht und die anderen von einer gemeinsamen Unterbringung betroffenen Gefangenen dieser zustimmen oder
  5. dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Überwindung einer Notlage, zur Bewältigung von Belegungsspitzen oder zur Durchführung von Baumaßnahmen, auch in anderen Anstalten, erforderlich ist und für die betroffenen Gefangenen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.

Eine Belegung mit mehr als drei Gefangenen in einem Haftraum ist unzulässig."

5. In § 23 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "mitzuwirken" ein Semikolon und die Wörter "sofern dies zu den vorgenannten Zwecken unerlässlich ist, kann den Gefangenen auch ein Mundschutz angelegt werden" eingefügt.

6. In § 24 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "geeigneten" durch das Wort "geeignete" ersetzt.

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "vorzubereiten" ein Semikolon und die Wörter "dabei ist der Pflege familiärer Beziehungen besonderes Gewicht beizumessen" eingefügt.

b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gefangene sind hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung und deren Leistungen für die Zeit während der Haft und nach der Haft zu beraten."

8. In § 27 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)" durch die Angabe "vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)" ersetzt.

9. Dem § 27a wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Eine Ablösung von einer zugewiesenen Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 ist nach Abs. 1 Nr. 4 auch zeitlich beschränkt für die Dauer von bis zu vier Wochen möglich."

10. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Anstaltsleitung kann den Kontakt untersagen
  1. mit bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

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