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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

HessJStVollzG - Hessisches Jugendstrafvollzugsgesetz
- Hessen -

Vom 19. November 2007
(GVBl. 2007 S. 758; 28.06.2010 S. 185 10; 05.03.2013 S. 46 13; 30.11.2015 S. 498 15; 03.05.2018 S. 82 18; 05.09.2019 S. 225 19; 12.11.2020 S. 778 20)
Gl.-Nr.: 24-39


Erster Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich 10 13 15

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe und den Vollzug der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes.

Zweiter Abschnitt
Grundsätze des Vollzugs der Jugendstrafe

§ 2 Erziehungsziel und Schutz der Allgemeinheit

(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Erziehungsziel).

(2) Der Jugendstrafvollzug dient zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Dies wird durch das Erreichen des Erziehungsziels und durch die sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Gefangenen gewährleistet. Bei der Prüfung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sind der Schutz der Allgemeinheit und die Belange des Opferschutzes in angemessener Weise zu berücksichtigen.

§ 3 Gestaltung des Vollzugs 10 20

(1) Der Jugendstrafvollzug ist erzieherisch auszugestalten. Die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer sind zu fördern. Die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht der Tat und in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll geweckt und durch geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der Tatfolgen vertieft werden.

(2) Das Leben im Jugendstrafvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Dabei sind die Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu beachten. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Vollzug wird von Beginn an darauf ausgerichtet, den Gefangenen bei der Eingliederung in ein Leben in Freiheit ohne Straftaten zu helfen.

(3) Bei der Gestaltung des Vollzugs sind der Entwicklungsstand von Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen sowie deren Geschlecht, Lebensverhältnisse und unterschiedliche Bedürfnisse, insbesondere die von Gefangenen mit Behinderungen, einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen, zu berücksichtigen. Bei volljährigen Gefangenen, die sich für den Jugendstrafvollzug nicht eignen, ist auf eine Entscheidung nach 89b Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes hinzuwirken.

§ 4 Mitwirkung der Gefangenen 20

(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, am Erreichen des Erziehungsziels mitzuwirken.

(2) Die Bereitschaft der Gefangenen zur Mitwirkung ist zu wecken und zu stärken. Sie kann durch Maßnahmen der Belohnung und Anerkennung gefördert werden, bei denen die Beteiligung an Maßnahmen, wie auch besonderer Einsatz und erreichte Fortschritte angemessen zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollen Gefangene, die über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur Sicherstellung der Durchführung notwendiger vollzuglicher Maßnahmen an angebotenen Deutschkursen teilnehmen.

§ 5 Leitlinien der Förderung, Maßnahmen 10

(1) Die Förderung erfolgt durch Maßnahmen, welche geeignet sind, die Persönlichkeit, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen im Hinblick auf das Erreichen des Erziehungsziels zu entwickeln und zu stärken. Hierzu gehört auch die gezielte Vermittlung eines an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgerichteten Werteverständnisses.

(2) Durch differenzierte Maßnahmen soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Förderbedarf der Gefangenen eingegangen werden.

(3) Die Maßnahmen sollen den Gefangenen ermöglichen, sich mit ihrer Straftat und deren Folgen auseinanderzusetzen. Sie umfassen darüber hinaus insbesondere schulische und berufliche Bildung, Arbeitstherapie, soziales Training, Sport und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der Freizeit sowie der Außenkontakte.

(4) Die Förderung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen, um die gesamte Vollzugsdauer sinnvoll zu nutzen. Haben Gefangene während der Untersuchungshaft an Fördermaßnahmen teilgenommen, ist darauf hinzuwirken, dass diese im Jugendstrafvollzug fortgesetzt werden.

§ 6 Stellung der Gefangenen

(1) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Freiheitsbeschränkungen. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

(2) Vollzugliche Maßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.

§ 7 Einbeziehung Dritter

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