Regelwerk

WKostV - Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung
- Bremen -

Vom 4. September 2002
(BremGBl. 09.10.2002 S. 511; 28.09.2004 S. 503; 19.09.2006 S. 399; 17.02.2009 S. 61; 08.12.2009 S. 541; 13.12.2011/2012 S. 24; 27.06.2012 S. 278; 17.07.2012 S. 407; 04.11.2015 S. 534; 26.10.2016 S. 759; 12.12.2017 S. 22 17; 26.01.2021 S. 204 21; 09.01.2024 S. 39 24)
Gl-Nr.: 203-c-10



Überschrift geändert 21

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Kosten 21

Von der Behörde der Wirtschaftsverwaltung werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2 Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3 Verordnungsermächtigung 21 24

(Gültig bis 31.03.2024)
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Arbeit ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

(Gültig ab 01.04.2024
Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Häfen ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.)

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.

.

Kostenverzeichnis Wirtschaft Anlage 17 21 24
(zu § 1)


Nr. Kostentatbestand Kostensatz
12 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
123 Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz ( GwG)
123.01 (Gültig bis 31.03.2024
Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG)
(Gültig ab 01.04.2024
Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG)
(Gültig bis 31.03.2024
50,00 bis 1 000,00)
(Gültig ab 01.04.2024
73,00 bis 1.022,00)
123.02 Anzeige der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG (Gültig bis 31.03.2024
50,00 bis 1 000,00)
(Gültig ab 01.04.2024
73,00 bis 1.022,00)
123.03 Untersagung der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG (Gültig bis 31.03.2024
50,00 bis 1 000,00
(Gültig ab 01.04.2024
73,00 bis 1.022,00)
123.04 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 8 GwG (Gültig bis 31.03.2024
50,00 bis 1 000,00)
(Gültig ab 01.04.2024
73,00 bis 1.022,00)
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.05 Anordnung nach § 6 Absatz 9 GwG (Gültig bis 31.03.2024
50,00 bis 1 000,00)
(Gültig ab 01.04.2024
73,00 bis 1.022,00)
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.06 Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 2 GwG (Gültig bis 31.03.2024
50,00 bis 1 000,00)
(Gültig ab 01.04.2024
73,00 bis 1.022,00)
123.07

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