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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen
- Bremen -

Vom 12. Dezember 2017
(Brem.GBl. Nr. 14 vom 23.02.2018 S. 22)



Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2016 (Brem.GBl. S. 810) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis Wirtschaft und Häfen) der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 511 - 203-c-10), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 123 wird wie folgt gefasst:
Alt:

"123 Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
123.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem GwG, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen
123.01 Zustimmung zur Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 9 GwG 50,00 bis 1.000,00
123.02 Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 GwG 50,00 bis 1.000,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.03 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 GwG 50,00 bis 1.000,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.04 Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 GwG, sofern die Bestimmung auf Antrag erfolgt. 50,00 bis 1.000,00
123.05 Ausnahme von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 GwG 50,00 bis 1.000,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.06 Maßnahme oder Anordnung nach § 16 GwG 50,00 bis 1.000,00
123.07 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz nach § 16 GwG, sofern der oder die Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat 50,00 bis 1.000,00
Neu:
"123 Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
123.01 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG 50,00 bis 1.000,00
123.02 Anzeige der Durchführung interner Sicherungsmaß- nahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG 50,00 bis 1.000,00
123.03 Untersagung der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG 50,00 bis 1.000,00
123.04 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 8 GwG 50,00 bis 1.000,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.05 Anordnung nach § 6 Absatz 9 GwG 50,00 bis 1.000,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.06 Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 2 GwG 50,00 bis 1.000,00
123.07 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 3 GwG 50,00 bis 1.000,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.08 Anordnung der Abberufung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 4 GwG 50,00 bis 1.000,00
123.09 Anordnung nach § 9 Absatz 3 GwG 50,00 bis 1.000,00
123.10 Anordnung nach § 15 Absatz 8 GwG 50,00 bis 1.000,00
123.11 Anordnung, Untersagung oder Widerruf nach § 51 Absatz 5 GwG 50,00 bis 1.000,00"

2. Nach der Nummer 123 wird folgende Nummer 130 eingefügt:

"130 Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG)
130.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem ProstSchG, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen

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