Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

BremGebBeitrG - Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
- Bremen -

Vom 16. Juli 1979
(Brem.GBl. 1979 S. 279; 17.07.1984 S. 211; 08.09.1992 S. 313; 21.12.1993 S. 439; 12.12.1995 S. 493; 26.03.1996 S. 81; 14.10.1997 S. 359; 24.11.1998 S. 305; 21.11.2000 S. 437; 18.06.2002 S. 211; 08.04.2003 S. 147; 16.11.2010 S. 566; 04.11.2014 S. 457 14; 15.11.2016 S. 810 16; 26.09.2017 S. 394 17;18.10.2022 S. 598 22; 02.05.2023 S. 434 23)
Gl.-Nr.: 203-b-1



1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes 23

(1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden erheben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen). Behörde ist jede Stelle im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Gemeinden können außer Kosten nach Absatz 1 Beiträge erheben.

(3) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 28 gelten auch für andere Abgaben, die von den Behörden des Landes und der Gemeinden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten.

(4) Für Kosten, Beiträge und andere Abgaben der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz insoweit, als es durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für Kosten, soweit sie durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt sind,
  2. für Kosten der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit nicht die kostenpflichtige Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht, soweit Satz 3 nicht etwas anderes bestimmt, für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Häfen und ihrer Verkehrseinrichtungen im Geltungsbereich des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. Insoweit gelten die bisher erlassenen Vorschriften einschließlich der zu ihnen erlassenen Durchführungsbestimmungen und Gebührenordnungen weiter. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch ergänzend heranzuziehen. Soweit in den gemäß Satz 2 weiter geltenden Vorschriften Ermächtigungen zum Erlaß von Gebührenordnungen und Durchführungsbestimmungen enthalten sind, werden sie von den zuständigen Senatoren ausgeübt.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen unberührt.

§ 3 Rechtsgrundlagen 23 23

(1) Der Senat wird ermächtigt, die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der §§ 4 und 12 für das Land mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz durch Rechtsverordnung auf einzelne Mitglieder des Senats für deren Geschäftsbereiche übertragen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf Änderungen

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

An die Stelle des Haushalts- und Finanzausschusses tritt die für den Verwaltungszweig zuständige Deputation.

(3) Die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der §§ 4 und 12 setzt für die Stadtgemeinde Bremen die Stadtbürgerschaft fest. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass der Kostenordnungen nach den Vorschriften der Stadtverfassung. Die in Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kostentatbestände und Kostensätze für Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden gelten nur, sofern nicht die Gemeinden hierüber eigene Bestimmungen getroffen haben. Die Gemeinden können in Angelegenheiten, die sie im Auftrage des Landes wahrnehmen, Kostenordnungen erlassen, soweit durch Landesrecht keine Kosten festgelegt sind.

(4) Die Zuständigkeitsregelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bestimmungen über den damit in Verbindung stehenden Ersatz für Aufwendungen nach § 11 Absatz 2.

(5) Die im 2. Abschnitt niedergelegten Grundsätze sind zu beachten.

(6) Die Erhebung von Beiträgen ist, soweit Gesetze nicht etwas anderes bestimmen, nur zulässig aufgrund von Ortsgesetzen. Die Ortsgesetze müssen den Kreis der Beitragsschuldner, den Beitrag begründenden Maßstab und den Beitragssatz sowie den Zeitpunkt seiner Fälligkeit angeben. Die Zuständigkeit für den Erlass der Ortsgesetze richtet sich nach Absatz 3.

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