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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
- Bremen -

Vom 2. Mai 2023
(Brem.GBl. Nr. 68 vom 22.05.2023 S. 434)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Absatz 7 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Rückwirkung darf dabei nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren hinausgehen. Der Zwanzigjahreszeitraum beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem beitragsrechtlich die Vorteilslage eingetreten ist und bei anderen Abgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte."

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Festsetzung eines Beitrages zum Vorteilsausgleich ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage entstanden ist, nicht mehr zulässig.

(3) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, dass unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht nach Absatz 1 Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden, wenn mit der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage bis zum 29. Juni 1961 begonnen wurde und diese für Verkehrszwecke genutzt wurde."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.

3. In § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 4, § 12 Absatz 3 Satz 2, § 12a Absatz 3, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 18 Absatz 1, §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 7 sowie § 31 Absatz 3 wird jeweils der Wortlaut "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

ID: 230966

ENDE

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(Stand: 25.05.2023)

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