Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
Vom 15. November 2016
(Brem.GBl. Nr. 112 vom 18.11.2016 S. 810)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Nach § 26 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 -203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457, 547) geändert worden ist, wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Beitragsrückerstattung
In Ortsgesetzen nach § 3 Absatz 6 können besondere Bestimmungen über die Rückerstattung von Beiträgen für den Fall der Nichtbereitstellung der Leistung für den Beitragsschuldner getroffen werden."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 161832
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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