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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung der persönlichen Gebührenfreiheiten
- Bremen -

Vom 26. September 2017
(Brem.GBl. Nr. 88 vom 28.09.2017 S. 394)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

§ 7 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. November 2016 (Brem.GBl. S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "die Behörden des Landes Bremen sowie" gestrichen.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. "3. die folgenden Religionsgemeinschaften:
  1. die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), ihre Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
  2. die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
  3. die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen,
  4. die Schura - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V., der DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e. V., der Verband der Islamischen Kulturzentren e. V. sowie ihre Moscheegemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
  5. der Alevitische Gemeinde Deutschland e. V., der Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e. V., der Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e. V. und der Alevitische Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e. V. sowie ihre Cem-Häuser sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen."

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in begründeten Fällen weitere persönliche Gebührenbefreiungen zu gewähren. "(4) Weitere persönliche Gebührenbefreiungstatbestände sind unzulässig. Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz persönliche Gebührennachlasstatbestände in Höhe von bis zu 50 Prozent einzuführen, soweit dies zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks ausnahmsweise erforderlich ist."

3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die durch die Gewährung der gesetzlichen persönlichen Gebührenbefreiung eintretenden Einnahmeausfälle sind jährlich bekannt zu machen."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Das Bremische Justizkostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257 - 36-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hiervon ausgenommen ist Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes. "Hiervon ausgenommen sind Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes sowie § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes, soweit er der Freien Hansestadt Bremen und den von ihr verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen persönliche Gebührenfreiheit gewährt."

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte, die Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

  1. Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die nach den Haushaltsplänen der Stadtgemeinden für deren Rechnung verwalteten öffentlichen Kassen und Anstalten;
  2. Kirchen, einschließlich ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und wenn sie die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen;
  3. freie Wohlfahrtsverbände;
  4. die als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Stiftungen mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen.

(2) Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren ferner befreit:

  1. ausländische Staaten;
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.
" § 8

Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:

  1. ausländische Staaten,
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder."

3. § 11 wird wie folgt gefasst:

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