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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung
- Bremen -

Vom 9. Januar 2024
(Brem.GBl. Nr. 12vom 27.02.2024 S. 39)


Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

Artikel 1

Die Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 511 - 203-c-10), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Verordnungsermächtigung

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Arbeit ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
" § 3 Verordnungsermächtigung

Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Häfen ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen."

2. Die Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis Wirtschaft) wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 123 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 123.01 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"123.01 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG 50,00 bis 1 000,00

Neu:

"123.01 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG 73,00 bis 1.022,00"

bb) In den Nummern 123.02 bis 123.10 wird der Kostensatz wie folgt gefasst:

alt neu
50,00 bis 1.000,00 "73,00 bis 1.022,00"

cc) Nach Nummer 123.10 wird folgende Nummer 123.11 eingefügt:

"123.11 Prüfung der Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen nach § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen"

dd) Die bisherige Nummer 123.11 wird Nummer 123.12 und der Kostensatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
50,00 bis 1.000,00 "73,00 bis 1.825,00"

ee) Folgende Nummer 123.13 wird angefügt:

"123.13 Sonstige Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen"

b) Die Nummer 130.13 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"130.13 Nachkontrolle eines Prostitutionsgewerbebetriebes nach den §§ 29 bis 31 ProstSchG, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen

Neu:

"130.13 Überwachung eines Prostitutionsgewerbebetriebes nach § 29 ProstSchG. nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen"

c) Die Nummer 150 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 150.03 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"150.03 Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbes einschließlich des Empfangs der Anzeigebescheinigung (§ 14 Absatz 1 i.V.m. § 15 Absatz 1 GewO) Gewerbeanmeldung 32,00

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