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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung
- Bremen -
Vom 9. Januar 2024
(Brem.GBl. Nr. 12vom 27.02.2024 S. 39)
Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Die Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 511 - 203-c-10), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Verordnungsermächtigung
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Arbeit ändern
|
" § 3 Verordnungsermächtigung
Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Häfen ändern
|
2. Die Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis Wirtschaft) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 123 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 123.01 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"123.01 | Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG | 50,00 bis 1 000,00 |
Neu:
"123.01 | Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG | 73,00 bis 1.022,00" |
bb) In den Nummern 123.02 bis 123.10 wird der Kostensatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
50,00 bis 1.000,00 | "73,00 bis 1.022,00" |
cc) Nach Nummer 123.10 wird folgende Nummer 123.11 eingefügt:
"123.11 | Prüfung der Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen nach § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat | nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen" |
dd) Die bisherige Nummer 123.11 wird Nummer 123.12 und der Kostensatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
50,00 bis 1.000,00 | "73,00 bis 1.825,00" |
ee) Folgende Nummer 123.13 wird angefügt:
"123.13 | Sonstige Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt | nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen" |
b) Die Nummer 130.13 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"130.13 | Nachkontrolle eines Prostitutionsgewerbebetriebes nach den §§ 29 bis 31 ProstSchG, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird | nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen |
Neu:
"130.13 | Überwachung eines Prostitutionsgewerbebetriebes nach § 29 ProstSchG. | nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen" |
c) Die Nummer 150 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 150.03 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"150.03 | Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbes einschließlich des Empfangs der Anzeigebescheinigung (§ 14 Absatz 1 i.V.m. § 15 Absatz 1 GewO) | Gewerbeanmeldung 32,00 |
(Stand: 05.03.2024)
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