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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen
- Bremen -

Vom 26. Januar 2021
(Brem.GBl. Nr. 23 vom 25.02.2021 S. 204)



Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

Artikel 1

Die Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 511), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. 2018 S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen (WuHKostV)" durch die Wörter "Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV)" ersetzt.

2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "den Behörden der Wirtschafts- und Häfenverwaltung" durch die Wörter "der Behörde der Wirtschaftsverwaltung" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen" gestrichen

b) In Satz 1 werden die Wörter "den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen" durch die Wörter "die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa" und die Wörter "Deputationen für Wirtschaft, Arbeit und Häfen" durch die Wörter "Deputation für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

4. Die Anlage (zu § 1) Kostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Häfen" gestrichen.

b) Die Nummern 122 bis 122.09


122 Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten
122.09 Genehmigung zum Gebrauch von offenem Feuer im Hafengebiet 11,50 bis 78,00

werden aufgehoben.

c) Die Nummern 143 bis 143.11


143.00 Fischereischein mit Fischereiprüfung 64,00
143.01 Fischereischein nach § 9 Fischereigesetz (Stockangler) 32,00
143.02 Zweitausfertigung eines Fischereischeines 20,00
143.03 Bestellung eines Fischereiaufsehers gebührenfrei
143.04 Aufhebung der Bestellung eines Fischereiaufsehers gebührenfrei
143.05 Maßnahmen zur Durchsetzung der Hegeverpflichtung gemäß § 18 Fischereigesetz 32,00 bis 97,00
143.06 Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Fischereigesetz gebührenfrei
143.07 Genehmigung oder Versagung von Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 3 Fischereigesetz 64,00 bis 193,00
143.08 Ausnahmen gemäß § 21 Fischereigesetz (Fangmethoden) 64,00 bis 193,00
143.09 Anerkennung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung von Fischereivereinen gemäß § 29 Fischereigesetz 129,00 bis 322,00
143.10 Versagung, Widerruf und Rücknahme von Fischereischeinen 64,00 bis 129,00
143.11 Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Fischereigesetz gebührenfrei


werden aufgehoben.

d) Die Nummern 80 bis 820,00


80 Häfen
800 Allgemeine Hafenfragen, Ordnung u. Sicherheit in den Häfen
800.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,00 bis 2.500,00
800.01 Bescheinigungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

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