Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Vergabe VwV - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
- Baden-Württemberg -

Vom 28. Oktober 2011
(GABl. Nr.10 vom 30.11.2011 S. 542aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2008

Az.: 2-2242.0/21 -

1 Anwendungsbereich

Kommunale Auftraggeber im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.

Unter den Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 11. Dezember 2009 (GemHVO, GBl. S. 770) beziehungsweise des § 64 Absatz 2 GemHVO in Verbindung mit § 45 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 7. Februar 1973 (GBl. S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2001 (GBl. S. 466), gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen auch für Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Auftraggeber.

2 Vergaberechtliche Bestimmungen

2.1 Vergabegrundsätze im Sinne von § 31 Absatz 2 GemHVO

Als verbindliche Vergabegrundsätze im Sinne von § 31 Absatz 2 GemHVO sind von den kommunalen Auftraggebern in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

2.1.1 die Teile A, B und C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Ausgabe 2009 (Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Teil B (VOB/B) und Teil C (VOB/C), Ausgabe 2009 vom 1. Oktober 2010, GABl. S. 325). Für Aufträge oberhalb der EG-rechtlichen Schwellenwerte richtet sich die Anwendung der VOB nach den in den Nummern 2.2.7 und 2.2.8  genannten Rechtsvorschriften; abweichend von § 3 Absatz 5 Satz 2 VOB/a kann eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 20000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen;

2.1.2 die Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Beteiligung der mittelständischen Wirtschaft an der Vergabe öffentlicher Aufträge (Mittelstandsrichtlinien für öffentliche Aufträge - MRöA) vom 9. Dezember 2010 (GABl. S. 562); hinsichtlich der VOL gelten die Nummern 2.2.7, 2.2.8  und 2.3.1;

2.1.3 die Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) vom 19. Dezember 2005 (GABl. 2006 S. 125). Hinsichtlich der anderen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gilt Nummer 2.3.2.

2.2 Unmittelbar zu beachtende Bestimmungen

Folgende Bestimmungen sind von den kommunalen Auftraggebern in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar zu beachten:

2.2.1 § 14 Absatz 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) sowie § 100 Absatz 1 BVFG in Verbindung mit § 74 BVFG in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565);

2.2.2 § 68 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559), geändert durch Gesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315);

2.2.3 §§ 141 und 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 [BGBl. I S. 1046; § 143 in der Fassung vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246);

2.2.4 § 22 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745);

2.2.5 Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864);

2.2.6 § 2 des Landesabfallgesetzes ( LAbfG) in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370);

2.2.7 der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber. BGBl. I 2009, S. 3850), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554);

2.2.8 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2011 (BGBl. I S. 1724);

2.2.9 Verordnung der Landesregierung über die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge ( VNPVO) vom 12. April 1999 (GBl. S. 153), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469);

2.2.10 § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in der Fassung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246);

2.2.11 § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEentG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799).

2.3 Zur Anwendung empfohlene Bestimmungen

Die Anwendung folgender Bestimmungen wird den kommunalen Auftraggebern in der jeweils geltenden Fassung empfohlen:

2.3.1 Teil a der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Ausgabe 2009, Teil B der VOL, Fassung 2003, Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil a ( VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B ( VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) vom 28. Juli 2010 (GABl. S. 222); für Aufträge oberhalb der EG-rechtlichen Schwellenwerte richtet sich die Anwendung der VOL nach den in den Nummern 2.2.7 und 2.2.8 genannten Rechtsvorschriften;

2.3.2 Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) vom 19. Dezember 2005 (GABl. 2006 S. 125), hinsichtlich der Anwendung von Nummer 3.3 dieser Verwaltungsvorschrift gilt Nummer 2.1.3;

2.3.3 Kommunales Vergabehandbuch für Baden-Württemberg - KVHB-Bau -, herausgegeben vom Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag Baden-Württemberg;

2.3.4 Richtlinien für Planungswettbewerbe - RPW 2008 - des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Fassung vom 12. September 2008; siehe hierzu auch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Einführung der Richtlinien für Planungswettbewerbe - RPW 2008 - vom 16. Januar 2009 (GABl. S. 38);

2.3.5 Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Kinderarbeit öA) vom 20. August 2008 (GAB!. S. 325);

2.3.6 Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschleunigung öA) vom 3. Dezember 2010 (GABl. S. 506).

3 Hinweise zur Anwendung der VOB

3.1 Keine Bevorzugung ortsansässiger Bieter

Die Bestimmungen der VOB beruhen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber. Bei der Ermittlung des Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, kann daher ein Abweichen von der VOB/a weder mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Sicherung örtlicher Arbeitsplätze noch mit gewerbesteuerlichen Erwägungen gerechtfertigt werden. Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig (§ 2 Absatz 2, § 6 Absatz 1 VOB/A). In Ausnahmefällen können Besonderheiten des Auftrags die räumliche Nähe des Unternehmens zum Leistungsort erfordern. Die entsprechenden Anforderungen müssen in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden.

3.2 Vergabe in öffentlicher Sitzung

3.2.1 Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Dasselbe gilt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 und 2 GemO für die beschließenden Ausschüsse, soweit sie nicht lediglich vorberatend tätig sind. Nichtöffentlich darf nach § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden.

3.2.2 Über die Vergabe ist daher grundsätzlich in öffentlicher Sitzung, zu beraten und zu beschließen. Eine Behandlung der Vergabe in nichtöffentlicher Sitzung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, als es das öffentliche Wohl oder die Interessen der einzelnen Bieter erfordern. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn betriebsinterne Fragen, Kalkulationsgrundlagen oder Fragen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Bietern erörtert werden. Für Vergaben, in denen das bundesrechtlich bindende Vergaberecht ab Erreichen der EG-rechtlichen Schwellenwerte (Nummern 2.2.7 und 2.2.8) zur Anwendung kommt, ist das Vertraulichkeitsgebot je nach Stand des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung seines Zwecks zu handhaben (vergleiche Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Vergabesenat, vom 16. Juni 2010, 15 Verg 4/10).

Der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 35 Absatz 1 GemO beinhaltet nicht, dass auch die Beratungsunterlagen für den Gemeinderat (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 GemO) für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen. Auch wenn über die Vergabe in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen wird, kann es aufgrund der in den Beratungsunterlagen enthaltenen Angaben über die Bieter und das Vergabeverfahren geboten sein, diese Unterlagen, auch abweichend von einer sonst in der Gemeinde üblichen Praxis, nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

3.2.3 Das Gleiche gilt bei Landkreisen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 4 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg ( LKrO), bei kommunalen Auftraggebern, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit ( GKZ) Anwendung findet, nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 5 Absatz 2 Satz 1 GKZ und bei sonstigen kommunalen Auftraggebern, auf die die genannten Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung finden.

3.3 Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekten- und Ingenieurleistungen sind freiberufliche Leistungen und fallen nicht unter den Begriff der ≫Bauleistungen≪ im Sinne von § 1 VOB/A. Bei einem Generalunternehmervertrag gilt die VOB, und zwar sowohl für die Bauleistungen als auch für die damit verbundenen Planungsleistungen, wie zum Beispiel Ausführungspläne und statistische Berechnungen, nicht jedoch für daneben übernommene selbstständige Architekten- und Ingenieurleistungen.

Architekten- und Ingenieurleistungen sind hinsichtlich der Entgelte unter Beachtung der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) in der Fassung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732), zu vergeben.

4 Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

ENDE

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