Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

VergabeVwV - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträge im kommunalen Bereich
- Baden-Württemberg -

Vom 20. November 2008
(GABl. Nr. 11 vom 17.12.2008 S. 366; 28.07.2010 S. 222 10)



Zur aktuellen Fassung

Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (Vergabe-VwV) vom 8. November 2000 (GABl. S. 414), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2006 (GABl. S. 729), ist nach Ziffer 9 der Vorschriftenanordnung vom 23. November 2004 (GABl. 2005 S. 194) mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft getreten. An ihre Stelle tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 diese Verwaltungsvorschrift.

1 Anwendungsbereich

Kommunale Auftraggeber im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.

Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 7. Februar 1973 (GBl. S.33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2001 (GBl. S.466), gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen auch für Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Auftraggeber.

2 Vergaberechtliche Bestimmungen

2.1 Vergabegrundsätze im Sinne von § 31 Abs. 2 GemHVO

Als Vergabegrundsätze im Sinne von § 31 Abs. 2 GemHVO sind von den kommunalen Auftraggebern anzuwenden:

2.1.1 die Teile A, B und C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Ausgabe 2006 (Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile A, B und C (VOB/A, VOB/B und VOB/C) Ausgabe 2006 vom 7.Dezember 2006, GABl. S. 729); für Aufträge oberhalb der EG-rechtlichen Schwellenwerte richtet sich die Anwendung der VOB nach den in den Nummern 2.2.7 und 2.2.8 genannten Rechtsvorschriften;

2.1.2 die Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Beteiligung der mittelständischen Wirtschaft an der Vergabe öffentlicher Aufträge (Mittelstandsrichtlinien für öffentliche Aufträge - MRöA) vom 6. August 2003 (GABl. S. 591, ber. S.638); hinsichtlich der VOL gelten die Nummern 2.2.7, 2.2.8 und 2.3.1;

2.1.3 die Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen ( VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) vom 19. Dezember 2005 (GABl. 2006 S. 125). Hinsichtlich der anderen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gilt Nummer 2.3.2.

2.2 Unmittelbar zu beachtende Bestimmungen

Folgende Bestimmungen sind von den kommunalen Auftraggebern unmittelbar zu beachten:

2.2.1 § 14 Abs. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes - (BVFG) in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S.1902), sowie § 100 Abs. 1 BVFG in Verbindung mit § 74 BVFG in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S.1565);

2.2.2 § 68 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S.559), geändert durch Gesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S.1315);

2.2.3 §§ 141 und 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.1046);

Hinweis zu Nummern 2.2.1 bis 2.2.3: vergleiche hierzu Nummer 2.3.5;

2.2.4 § 22 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745);

2.2.5 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. S. 244), zuletzt geändert durch die 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. S. 2304);

2.2.6 § 5 des Landesabfallgesetzes ( LAbfG) in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617);

2.2.7 10 der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S.2114, ber. BGBl. I 2009, S.3850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2009 (BGBL I S. 1102)

2.2.8 10 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S.169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S.724);

2.2.9 Verordnung der Landesregierung über die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge ( VNPVO) vom 12. April 1999 (GBl. S. 153); geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469);

2.2.10 § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in der Fassung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246);

2.2.11 § 6 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG -) vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227);

2.3 Zur Anwendung empfohlene Bestimmungen

Die Anwendung folgender Bestimmungen wird den kommunalen Auftraggebern empfohlen:

2.3.1 10 Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Ausgabe 2009, und Teil B der VOL, Fassung 2003, Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil a ( VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B ( VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) vom 28. Juli 2010 (GABl. S.222-266); für Aufträge oberhalb der EG-rechtlichen Schwellenwerte richtet sich die Anwendung der VOL nach den in den Nummern 2.2.7 und 2.2.8 genannten Rechtsvorschriften;

2.3.2 Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) vom 19. Dezember 2005 (GABl. 2006 S.125), hinsichtlich der Anwendung von Nummer 3.3 dieser Verwaltungsvorschrift gilt Nummer 2.1.3;

2.3.3 Kommunales Vergabehandbuch für Baden-Württemberg - KVHB-Bau

2.3.4 Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens - GRW 1995 - (veröffentlicht in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 86a vom 7. Mai 2004, S.9970 ff.); siehe hierzu auch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift über die Einführung und Anwendung der Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 1995) vom 20. August 1997 (GABl. S.498), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2004, (GABl. 2005, S.28);

2.3.5 Richtlinie des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Wertung der Angebote nach § 25 VOB/A, einzusehen im Internet unter http://www.vbv.badenwuerttemberg. de/vhb.htm, Rubrik Service / Vergabehandbuch / Teil 1 / Richtlinien;

2.3.6 Verwaltungsvorschrift der Ministerien über Vertragsbedingungen auf dem Gebiet der Informationstechnik vom 11. Oktober 2001 (GABl. S. 1111), gültig bis 31. Dezember 2008.

3 Hinweise zur Anwendung der VOB

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Wirtschaftsministerium wird zur Anwendung der VOB auf Folgendes hingewiesen:

3.1 Wertung der Angebote

Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/a kommen nur solche Angebote in die engere Wahl, die eine einwandfreie Ausführung erwarten lassen und eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel gewährleisten.

3.2 Keine Bevorzugung ortsansässiger Bieter

Die Bestimmungen der VOB beruhen auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber. Bei der Ermittlung des Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, kann daher ein Abweichen von der VOB/a weder mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Sicherung örtlicher Arbeitsplätze noch mit gewerbesteuerlichen Erwägungen gerechtfertigt werden. Ortskenntnis, vorangegangene Beauftragungen und schnelle Verfügbarkeit des Unternehmens (z.B. bei Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Einzelfall infolge von Besonderheiten des Auftrags für eine ordnungsgemäße Erfüllung entscheidend sind.

3.3 Vergabe in öffentlicher Sitzung

3.3.1 Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Dasselbe gilt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 und 2 GemO für die beschließenden Ausschüsse, soweit sie nicht lediglich vorberatend tätig sind. Nichtöffentlich darf nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden.

3.3.2 Der gesetzlich normierte Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen ( § 35 Abs. 1 GemO) geht den Regelungen der VOB vor. Über die Vergabe ist deshalb grundsätzlich in öffentlicher. Sitzung zu beraten und zu beschließen. Die Geheimhaltungsvorschriften der VOB treten hinter den Vorschriften der GemO über die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen zurück. Die Angebote und ihre Anlagen (vergleiche § 22 Nr. 8 VOB/A) sind daher nur in dem im folgenden Absatz aufgezeigten Umfang geheim zu halten.

Eine Verhandlung über die Vergabe in nichtöffentlicher Sitzung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, als es das öffentliche Wohl oder die Interessen der einzelnen Bieter erfordern. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn betriebsinterne Fragen, Kalkulationsgrundlagen oder Fragen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Bietern erörtert werden, nicht dagegen bei der Bekanntgabe der Angebotssummen und bei der Beschlussfassung über die Vergabe, gegebenenfalls nach vorangegangener Beratung in nichtöffentlicher Sitzung über die Einzelheiten der Angebote.

3.3.3 Das Gleiche gilt bei Landkreisen nach § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 34 Abs. 5 Sätze 1 und 4 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg ( LKrO), bei kommunalen Auftraggebern, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit ( GKZ) Anwendung findet, nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 GKZ und bei sonstigen kommunalen Auftraggebern, auf die die genannten Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung finden.

3.4 Vergabe an Arbeitsgemeinschaften

Aufträge können neben einzelnen Bietern oder Generalunternehmen auch an Bietergemeinschaften vergeben werden. Bietergemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Unternehmen auf vertraglicher Grundlage mit dem Zweck, Bauaufträge für gleiche oder verschiedene Fachgebiete oder Gewerbezweige gemeinsam auszuführen; sie können vertikal (Unternehmen verschiedener Fachrichtungen) oder horizontal (Unternehmen gleicher Fachrichtungen) gegliedert sein. Bei der Beurteilung von Angeboten gemeinschaftlicher Bieter sind Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der beteiligten Unternehmen im Einzelnen ebenso wie die durch ihr Zusammenwirken geschaffene, in quantitativer und qualitativer Hinsicht verbesserte Kapazität zu berücksichtigen.

3.5 Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekten- und Ingenieurleistungen fallen nicht unter den Begriff der ≫Bauleistungen≪ im Sinne von § 1 VOB/A; sie können daher auch nicht Gegenstand einer Vergabe nach der VOB sein. Bei einem Generalunternehmervertrag gilt die VOB sowohl für die Bauleistungen als auch für Planungsleistungen (z.B. Ausführungspläne, statische Berechnungen), nicht jedoch für daneben übernommene selbstständige Architekten- und Ingenieurleistungen.

Architekten- und Ingenieurleistungen sind unter Beachtung der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - AIHonO) in der Fassung vom 4. März 1991 (BGBl. I S.533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), zu vergeben.

3.6 Teilnehmer am Wettbewerb

3.6.1 Bauleistungen dürfen nur an solche Bewerber vergeben werden, die ihr Unternehmen nach Maßgabe der gewerbe- und handwerksrechtlichen Vorschriften rechtmäßig führen. Handwerker dürfen nur mit solchen handwerklichen Leistungen beauftragt werden, zu denen sie nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) berechtigt sind. Dabei ist die Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S.1355).

3.6.2 Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden, die sich nicht bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet haben ( § 8 Nr.5 Abs. 1 Buchst. f, § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A).

3.7 Mängelansprüche

Eine Abweichung von den Regelverjährungsfristen des § 13 Nr.4 VOB/B für Mängelansprüche soll nach § 13 VOB/a nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. Die Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann zum Beispiel erwogen werden, wenn

Als Anhalt für die Bemessung der Fristen können folgende Umstände dienen:

3.8 Verhandlungen mit Bietern

Verhandlungen mit Bietern dürfen nach § 24 Nr. 1 VOB/a allein zum Zweck der Unterrichtung und Aufklärung geführt werden.

3.9 Sicherheitsleistung

3.9.1 Die Sicherheitsleistung dient dazu, etwa eintretende finanzielle Verluste vom Auftraggeber abzuwenden. Insbesondere soll sie die vertragsmäßige Ausführung der Leistung und Mängelansprüche sicherstellen. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Sicherheitsleistung bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung, zum Beispiel in besonderen oder zusätzlichen Vertragsbedingungen.

3.9.2 Sicherheitsleistungen sind nach gesonderter Prüfung für jede Leistung nach § 14 VOB/a und § 17 VOB/B festzulegen. Als Sicherheit kommen vor allem Zahlungseinbehalte und Bürgschaften in Frage. Beim Bauvertrag sind im Allgemeinen Erfüllungs- und/ oder Mängelansprüche-Bürgschaften üblich. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft kann nach der Vertragserfüllung in eine Mängelansprüche-Bürgschaft umgewandelt werden. Bietungsbürgschaften sollen in der Regel nicht verlangt werden. Als Bürgen kommen nur die in § 17 Nr.2 VOB /B genannten Kreditinstitute (in Baden-Württemberg können Auskünfte bei der zuständigen Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Außenstelle Freiburg - Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung - eingeholt werden) oder Kreditversicherer in Betracht.

3.9.3 Die Kosten für eine Sicherheitsleistung können den Preis der Bauleistung erhöhen; es sollte deshalb auch geprüft werden, ob der durch die zusätzliche Sicherung entstehende Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum eventuellen Mehraufwand steht.

3.10 Änderung der Leistungsverzeichnisse

Wertungsgrundlage nach § 25 VOB/a ist der Inhalt der einzelnen Angebote in der durch die Ausschreibungsunterlagen festgelegten Form. Eine nachträgliche wesentliche Änderung des Inhalts, insbesondere durch Herausnahme oder Erweiterung von Positionen des Leistungsverzeichnisses, ist außer in den in § 24 Nr. 3 VOB/a genannten Fällen nicht statthaft. Eine Änderung ist dann als wesentlich anzusehen, wenn sich die Bieterfolge ändert.

Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 Buchst. b oder c VOB/a aufgehoben werden kann.

4 Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion