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Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung

GemHVO - Gemeindehaushaltsverordnung
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden

- Baden-Württemberg -

Vom 11. Dezember 2009
(GBl. Nr. 22 vom 22.12.2009 S. 770; 16.04.2013 S.55 13)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Archiv 1973

Auf Grund von § 99 und § 144 Satz 1 Nr. 14, 16, 18 bis 26 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), wird, zu § 144 Satz 1 Nr. 14 im Benehmen mit dem Finanzministerium, verordnet:

Erster Abschnitt
Haushaltsplan, Finanzplanung

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Gesamthaushalt,
  2. den Teilhaushalten und
  3. dem Stellenplan.

(2) Der Gesamthaushalt besteht aus

  1. dem Ergebnishaushalt ( § 2),
  2. dem Finanzhaushalt ( § 3) und
  3. je einer Übersicht (Haushaltsquerschnitt) über die Erträge und Aufwendungen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts ( § 4 Abs. 3) sowie der Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts ( § 4 Abs. 4 und § 11).

(3) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

  1. der Vorbericht,
  2. der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
  3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist die voraussichtliche Deckung des Finanzierungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
  4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen, Rückstellungen und Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres,
  5. der letzte Gesamtabschluss ( § 95a GemO),
  6. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  7. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, oder eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen und
  8. eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 5.

§ 2 Ergebnishaushalt

(1) Der Ergebnishaushalt enthält

als ordentliche Erträge

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuweisungen und Zuwendungen, Umlagen und aufgelöste Investitionszuwendungen und -beiträge,
  3. sonstige Transfererträge,
  4. öffentlich-rechtliche Entgelte,
  5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. Zinsen und ähnliche Erträge,
  8. aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen und
  9. sonstige ordentliche Erträge;
  10. die Summe der ordentlichen Erträge (Summe aus Nummern 1 bis 9);

als ordentliche Aufwendungen

  1. Personalaufwendungen,
  2. Versorgungsaufwendungen,
  3. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  4. planmäßige Abschreibungen,
  5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
  6. Transferaufwendungen und
  7. sonstige ordentliche Aufwendungen,
  8. die Summe der ordentlichen Aufwendungen (Summe aus Nummern 11 bis 17);
  9. das ordentliche Ergebnis (Saldo aus Nummern 10 und 18; § 80 Abs. 2 Satz 2 GemO);
  10. die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren nach § 80 Abs. 2 Satz 2 GemO, soweit das ordentliche Ergebnis nach Nummer 19 einen entsprechenden Überschuss ausweist;
  11. das veranschlagte ordentliche Ergebnis (Saldo aus Nummern 19 und 20; § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a GemO);

die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen

  1. außerordentliche Erträge;
  2. außerordentliche Aufwendungen;
  3. das veranschlagte Sonderergebnis (Saldo aus Nummern 22 und 23; § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO);

das Gesamtergebnis

  1. das veranschlagte Gesamtergebnis (Überschuss oder Fehlbetrag, Summe aus Nummern 21 und 24; § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c GemO);

außerdem nachrichtlich die Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen (soweit nicht nach Nummer 20 abgedeckt)

  1. die Zuführung zur Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses,
  2. die Zuführung zur Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses;
  3. die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses nach § 24 Abs. 1 Satz 1,
  4. die Verwendung des Überschusses des Sonderergebnisses (Nummer 24) sowie die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses nach § 24 Abs. 2,
  5. den Fehlbetragsvortrag auf das ordentliche Ergebnis folgender Haushaltsjahre nach § 24 Abs. 3 Satz 1,
  6. die Minderung des Basiskapitals nach § 25 Abs. 3 (Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren, soweit nicht nach Nummer 20 abgedeckt);

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