Regelwerk

GemHVO - Gemeindehaushaltsverordnung
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden

- Baden-Württemberg -

Vom 7. Februar 1973
(GBl. S. 33;...; 16.03.1989 S. 125; 15.04.1994 S. 238; 07.12.1994 S. 648; 28.11.2000 S. 764; 10.07.2001 S. 466)
Gl.-Nr.: 6301-1


aktuelle Fassung 2009

Auf Grund von § 144 Satz 1 Nr. 14 bis 16, 18 bis 20, 22, 24 und 25 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 1993 (GBl. S. 657), wird verordnet:

1. Abschnitt
Haushaltsplan

§ 1 Inhalt des Haushaltsplans

(1) Der Vermögenshaushalt umfasst

auf der Einnahmeseite

  1. die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
  2. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
  3. Entnahmen aus Rücklagen,
  4. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
  5. Einnahme aus Krediten und inneren Darlehen; auf der Ausgabeseite
  6. die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
  7. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
  8. Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
  9. die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

§ 2 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Gesamtplan,
  2. den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  3. den Sammelnachweisen,
  4. dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

  1. der Vorbericht,
  2. der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
  3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
  4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden, mit Ausnahme der Kassenkredite, und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
  5. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden. Das gleiche gilt für die Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; in diesen Fällen genügt auch eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen.

§ 3 Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere soll dargestellt werden,

  1. wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Schulden, mit Ausnahme der Kassenkredite, in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden,
  2. wie sich die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt und die Rücklagen in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf nach dem Finanzplan stehen,
  3. welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen hieraus sich für die folgenden Jahre ergeben,
  4. in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan abweicht,
  5. wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind.

§ 4 Gesamtplan

Der Gesamtplan enthält

  1. eine Zusammenstellung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungs- und des Vermögenshaushalts,
  2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),
  3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),
  4. eine Finanzierungsübersicht.

Die Angaben zu Nummer 2 bis 4 können auf die Zahlen des Haushaltsjahres beschränkt werden.

§ 5 Einzelpläne

(1) Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt und Unterabschnitt ist ein Teilabschluss zu bilden.

(2) Innerhalb der Einzelpläne, Abschnitte oder Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.

(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom Innenministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium bekanntgegebenen Muster.

(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangehenden Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte Ausgabebedarf ( § 10 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel.

§ 6 Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Angestellten und Arbeiter auszuweisen. Soweit erforderlich, sind in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamte festzusetzen. 3Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert auszuweisen.

(2) Im Stellenplan ist ferner für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene

  1. Planstellen mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden;
  2. freigewordene Planstellen des Eingangsamts einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, deren Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im folgenden Haushaltsjahr laufbahnrechtlich möglich und vom Dienstherrn beabsichtigt ist;
  3. Planstellen des Eingangsamts einer Laufbahn vorübergehend mit Beamten zur Anstellung besetzt werden, deren Anstellung vom Dienstherrn beabsichtigt ist;
  4. freigewordene Planstellen mit Angestellten oder Arbeitern einer vergleichbaren oder niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe besetzt werden, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des Freiwerdens der Stelle folgt. Unbeschadet dessen dürfen Planstellen mit Angestellten, die überwiegend Aufgaben im Sinne von § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wahrnehmen, besetzt werden, wenn nach der personalwirtschaftlichen Planung des Dienstherrn und durch Vermerk im Stellenplan gesichert ist, dass die Stelle innerhalb von fünf Jahren wieder mit einem Beamten besetzt wird.

2. Abschnitt
Grundsätze für die Veranschlagung

§ 7 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. 2Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt sein. Im Verwaltungshaushalt können geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke als vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zusammengefasst, Verfügungsmittel und Deckungsreserve ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§ 8 Veranschlagung in Sammelnachweisen

Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die jeweils zur gleichen Gruppe gehören oder sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefasst oder einzeln in die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die Aufteilung auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig; § 14 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 9 Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.

§ 10 Investitionen

(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.

(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(4) Ausnahmen von Absatz 3 sind bei unbedeutenden Maßnahmen und bei unabweisbaren Instandsetzungen zulässig.

§ 11 Verfügungsmittel, Deckungsreserve

Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe

  1. Verfügungsmittel des Bürgermeisters,
  2. Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)

veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.

§ 12 Kalkulatorische Kosten, Kosten- und Leistungsrechnungen

(1) Für Einrichtungen, die in der Regel ganz oder zum Teil aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch

  1. angemessene Abschreibungen und, soweit Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter als Ertragszuschüsse passiviert werden, die dem durchschnittlichen Abschreibungssatz entsprechenden Auflösungsbeträge,
  2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals

zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich im Einzelplan für die allgemeine Finanzwirtschaft als Einnahmen oder Ausgaben zu veranschlagen. Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen ( § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung), sollen wie kostenrechnende Einrichtungen behandelt werden. § 9 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend.

(2) Für kostenrechnende Einrichtungen und für Hilfsbetriebe der Gemeinde sollen Kosten- und Leistungsrechnungen erstellt und die für eine betriebliche Steuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen geführt werden. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht, insbesondere nach Kostenstellen, Kostenarten oder Kostenträgern, zu erfassen; die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.

(3) Für andere Aufgabenbereiche der Gemeinde können Kosten- und Leistungsrechnungen entsprechend Absatz 2 durchgeführt werden.

§ 13 Durchlaufende Gelder, fremde Mittel

Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt

  1. durchlaufende Gelder,
  2. Beträge, die die Gemeinde auf Grund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers einnimmt oder ausgibt, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,
  3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt.

§ 14 Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben

(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen.

(3) Von den Einnahmen oder Ausgaben können abgesetzt und in das folgende Jahr übertragen werden

  1. die im Haushaltsjahr nicht benötigten zweckgebundenen Einnahmen ( § 17 Abs. 1),
  2. Ausgaben für Vorräte, soweit diese im Haushaltsjahr nicht verwendet werden.

(4) Verwaltungskosten und sonstige Gemeinkosten zentraler Dienststellen, die einzelnen Leistungen zuzurechnen sind, sollen zwischen den beteiligten Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten des Verwaltungshaushalts erstattet werden (innere Verrechnungen). Dasselbe gilt für Leistungen des Verwaltungshaushalts, die einzelnen Maßnahmen des Vermögenshaushalts zuzurechnen sind.

(5) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.

(6) Für kostenrechnende Einrichtungen sind nur die Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, die wirtschaftlich dem Haushaltsjahr zuzurechnen sind.

§ 15 Erläuterungen

(1) Es sind zu erläutern

  1. Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
  2. neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
  3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
  4. Ausgabeansätze zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
  5. die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
  6. Sperrvermerke und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan,
  7. Ausnahmen nach § 10 Abs. 4,
  8. Abschreibungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie von § 38 Abs. 3 Satz 1 abweichen.

(2) Im übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.

3. Abschnitt
Deckungsgrundsätze

§ 16 Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
  2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.

(2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts können entsprechend der Bewirtschaftung in Organisationenseinheiten durch Haushaltsvermerk oder im Falle des Satzes 3 durch Plandarstellung zu Budgets verbunden werden. Entsprechendes gilt für Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts. Werden allen Einnahmen und Ausgaben Budgets zugeordnet, können die Gliederung und der Teilabschluss im Haushaltsplan abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Satz 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 nach Budgets dargestellt werden. Die finanzstatistischen Meldungen sind entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik nach der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung abzugeben.

§ 17 Zweckbindung von Einnahmen

(1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden,

  1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt oder
  2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.

Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.

(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmt Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts erhöhen oder Mindereinnahmen bestimmte Ausgabeansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehreinnahmen aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehreinnahmen aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.

(3) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.

(4) Absätze 1 und 3 gelten für den Vermögenshaushalt entsprechend.

§ 18 Deckungsfähigkeit

(1) Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Entsprechendes gilt für die Personalausgaben und für Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen, wenn sie nicht zu einem Budget gehören.

(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verfügungsmittel.

(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Ausgaben im Vermögenshaushalt entsprechend.

(5) Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zugunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit muss die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Zuführung zum Vermögenshaushalt gewährleistet sein.

(6) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabeansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 19 Übertragbarkeit

(1) Die Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

(2) Ausgabeansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Ebenso können im Verwaltungshaushalt Ausgabeansätze für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabeansätze bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar. § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.

4. Abschnitt
Rücklagen

§ 20 Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen

(1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.

(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens zwei vom Hundert der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.

(3) Die allgemeine Rücklage dient ferner dazu, die Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre zu erleichtern. Ihr sind rechtzeitig ausreichende Mittel zuzuführen, wenn

  1. die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
  2. die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleich kommenden Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,
  3. sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.

Im übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.

(4) Sonderrücklagen dürfen weder für die in Absatz 2 und 3 genannten Zwecke noch zum Aus-gleich von vorübergehenden Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben oder für die Unterhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen bei kostenrechnenden Einrichtungen Gebührenanteile für später entstehende Kosten in Sonderrücklagen angesammelt werden; § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 21 Anlegung von Rücklagen

(1) Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig greifbar sein. Mittel, die nicht in den Finanzplan aufgenommen sind, können in Anteilen an Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, angelegt werden. 3Die Investmentfonds dürfen

  1. nur von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden,
  2. nur auf Euro lautende und von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgegebene Investmentanteile,
  3. nur Standardwerte in angemessener Streuung und Mischung,
  4. keine Wandel- und Optionsanleihen und
  5. höchstens 30 vom Hundert Anlagen in Aktien, Aktienfonds und offenen Immobilienfonds, bezogen auf den einzelnen Investmentfonds, enthalten.

Die Gemeinde erlässt für die Geldanlage in Investmentfonds Anlagerichtlinien, die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung der Geldanlagen durch die Gemeinde und regelmäßige Berichtspflichten regeln.

(2) Sonderrücklagen können auch als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden, solange sie für ihren Zweck nicht benötigt werden. Sonderrücklagen sind aufzulösen, soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

5. Abschnitt
Haushaltsausgleich und Deckung von Fehlbeträgen

§ 22 Haushaltsausgleich

(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass damit die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus Entgelten gedeckten Abschreibungen.

(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn

  1. sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,
  2. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und
  3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden.

(4) Soweit der Haushaltsausgleich auf andere Weise nicht erreichbar ist, kann zu diesem Zweck im Verwaltungshaushalt eine pauschale Kürzung von Ausgaben unter Angabe der zu kürzenden Ausgaben-Gruppen bis zum Betrag von 1 vom Hundert der Summe der Ausgabenansätze veranschlagt werden (globale Minderausgabe).

§ 23 Deckung von Fehlbeträgen

Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein nach § 84 Abs. 2 der Gemeindeordnung entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.

6. Abschnitt
Finanzplanung

§ 24 [Finanzplanung]

(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht ( § 4 Satz 1 Nr. 3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen; für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzunehmen.

(2) In das dem Finanzplan zugrundezulegende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Aufgabenbereichen zusammengefasst werden.

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans sollen die vom Innenministerium auf der Grundlage der Empfehlungen des Finanzplanungsrats bekanntgegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.

7. Abschnitt
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 25 Überwachung der Einnahmen

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die der Gemeinde zustehenden Einnahmen vollständig erfasst und rechtzeitig eingezogen werden.

§ 26 Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben

(1) Die Ausgabemittel sind so zu verwalten, dass sie zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.

(2) Die Inanspruchnahme der Ausgabemittel einschließlich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch zur Verfügung stehenden Ausgabemittel müssen stets erkennbar sein.

(3) Absatz 1 und 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen sinngemäß.

§ 27 Ausgaben des Vermögenshaushalts

(1) Über Ausgabeansätze des Vermögenshaushalts darf nur verfügt werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 10 Abs. 4 müssen mindestens eine Kostenberechnung, bei größeren Instandsetzungen außerdem ein Bauzeitplan vorliegen.

§ 28 Berichtspflicht

Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass

  1. der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
  2. sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts wesentlich erhöhen werden.

§ 29 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Soweit und solange die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen aufzuschieben.

§ 30 Vorschüsse, Verwahrgelder

(1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf als Vorschuss nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

(2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, so lange sie noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

§ 31 Vergabe von Aufträgen

(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Innenministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt gibt.

§ 32 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn

  1. feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
  2. die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.

§ 33 Kleinbeträge

Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als zehn Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; letzteres gilt insbesondere für Gebühren. Wenn nicht die Einziehung des vollen Betrags aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist, können Ansprüche bis auf volle Euro abgerundet werden. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 34 Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben brauchen nicht veranschlagt zu werden.

(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt oder Ausgabekürzungen vorgenommen, die zur Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben dienen, sind diese Ausgaben abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können in einer Summe zusammengefasst werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist zu ergänzen.

§ 35 Haushaltssatzung für zwei Jahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden.

(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Gemeinderat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt worden sind, sind dem folgenden Haushaltsplan beizufügen.

§ 36 Abweichendes Wirtschaftsjahr

(1) Für wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden, kann die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn die Eigenart des Betriebs es erfordert.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist für die Wirtschaftsführung im Wirtschaftsjahr ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für diesen gelten die Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß; er ist vom Gemeinderat zu beschließen. Die Einnahmen und Ausgaben des Bewirtschaftungsplans sind in den Haushaltsplan des Jahres zu übernehmen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 4Die bei Aufstellung des Haushaltsplans übersehbaren Änderungen der Ansätze des Bewirtschaftungsplans sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bewirtschaftungsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan anzuschließen.

(3) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann von der Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans nach Absatz 2 abgesehen werden. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebe sind im Falle des Absatzes 1 im Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(4) Vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung können die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Ausgaben geleistet werden.

8. Abschnitt
Vermögen

§ 37 Bestandsverzeichnisse

(1) Die Gemeinde hat über die unbeweglichen und beweglichen Sachen und grundstücksgleichen Rechte, die ihr Eigentum sind oder ihr zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Lage oder Standort der Sachen ersichtlich sein.

(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit

  1. sich der Bestand aus Anlagenachweisen ergibt,
  2. es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als 410 Euro ohne Umsatzsteuer betragen haben,
  3. über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.

§ 38 Anlagenachweise

(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagenachweise zu führen. In den Anlagenachweisen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen auszuweisen.

(2) 1In den Anlagenachweisen für die einzelnen Einrichtungen können gleichartige Vermögensgegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, zusammengefasst ausgewiesen werden. Der Bestand von Vermögensgegenständen, der sich in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann mit Festwerten ausgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Die Abschreibungen sind nach den für die Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Grundsätzen zu bemessen. Werden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 höhere oder niedrigere Abschreibungen veranschlagt, ist deren Berechnung in den Anlagenachweisen gesondert nachzuweisen.

(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

(5) Über unbewegliche und bewegliche Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte können Anlagenachweise geführt werden; Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

9. Abschnitt
Jahresrechnung

§ 39 Bestandteile der Jahresrechnung, Anlagen

(1) Die Jahresrechnung besteht aus

  1. dem kassenmäßigen Abschluss,
  2. der Haushaltsrechnung,
  3. der Vermögensrechnung.

(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen

  1. eine Übersicht über den Stand des in § 38 Abs. 1 genannten Anlagevermögens, soweit es nicht in der Vermögensrechnung ausgewiesen ist (Vermögensübersicht),
  2. ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
  3. ein Rechenschaftsbericht.

§ 40 Kassenmäßiger Abschluss

(1) Der kassenmäßige Abschluss enthält

  1. die Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben,
  2. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben bis zum Abschlusstag,
  3. die Kasseneinnahme- und die Kassenausgabereste

insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben auszuweisen.

§ 41 Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung für den Verwaltungs- und den Vermögenshaushalt sind die in § 40 Satz 1 genannten Beträge und die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsreste für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplans auszuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben zuzüglich der Haushaltsreste sind die entsprechenden Haushaltsansätze, die über- und außerplanmäßig bewilligten und die nach § 17 gedeckten Ausgaben gegenüberzustellen.

(2) Haushaltseinnahmereste dürfen nur für Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und aus der Aufnahme von Krediten gebildet werden, soweit der Eingang der Einnahme im folgenden Jahr gesichert ist.

(3) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres, jeweils zuzüglich der Haushaltsreste und abzüglich abgängiger Haushaltsreste vom Vorjahr, gegenüberzustellen. Ein Überschuss ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

§ 42 Rechnungsabgrenzung

(1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder darüber hinaus gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben ausgewiesen werden.

(2) Zahlungen, die im Haushaltsjahr eingehen oder geleistet werden, jedoch erst im folgenden Jahr fällig werden, sowie die Personalausgaben nach § 14 Abs. 5 Satz 2 sind in der Haushaltsrechnung für das neue Haushaltsjahr auszuweisen.

(3) Für kostenrechnende Einrichtungen gilt § 14 Abs. 6 sinngemäß.

§ 43 Vermögensrechnung

(1) In der Vermögensrechnung sind die

  1. in § 46 Nr. 2 Buchst. d bis g genannten Teile des Anlagevermögens,
  2. Forderungen aus Geldanlagen,
  3. Rückzahlungsverpflichtungen aus den Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen,
  4. Rücklagen

mit ihrem Stand zum Beginn des Haushaltsjahres, den Zu- und Abgängen und dem Stand am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen.

(2) Der Stand und die Veränderungen der in § 46 Nr. 2 Buchst. a bis c genannten Teile des Anlagevermögens können in der Vermögensrechnung, und zwar mit den sich aus den Anlagenachweisen ergebenden Buchwerten unter Berücksichtigung der Abschreibungen nach § 38 Abs. 3 Satz 1 ausgewiesen werden.

(3) Die Zu- und Abgänge in der Vermögensrechnung bestimmen sich nach den Soll-Einnahmen und den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres.

§ 44 Anlagen zur Jahresrechnung

(1) Aus der Vermögensübersicht muss der Stand des Anlagevermögens nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, gegliedert nach Arten und Aufgabenbereichen.

(2) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.

10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 45 Sondervermögen, Treuhandvermögen

(1) Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, auf die die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs angewendet werden, gelten § § 9, 10 Abs. 2 bis 4, § § 27 und 31 bis 33 entsprechend. Für die anderen Sondervermögen und Treuhandvermögen gilt diese Verordnung sinngemäß, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Sondervermögen und Treuhandvermögen werden von der Pflicht zur Finanzplanung ( § 85 der Gemeindeordnung) freigestellt. Die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs bleiben unberührt.

§ 46 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrundezulegen:

1. Anlagekapital:

Das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen nach § 38 Abs. 3 Satz 1);

2. Anlagevermögen:

Die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen,

im einzelnen:

  1. Unbewegliche Sachen,
  2. bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter in Sinne des Einkommensteuergesetzes,
  3. dingliche Rechte,
  4. Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zweck der Beteiligung erworben hat,
  5. Forderungen aus Darlehen, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat,
  6. Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,
  7. das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital;

3. außerplanmäßige Ausgaben:

Soll-Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren verfügbar sind;

4. Baumaßnahmen:

Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient;

5. durchlaufende Gelder:

Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden;

6. Erlass:

Verzicht auf einen Anspruch;

7. Fehlbetrag:

Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen;

8. Fremde Mittel:

Die in § 13 Nr. 2 und 3 genannten Beträge;

9. Geldanlage:

Der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestands oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln;

10. Haushaltsreste:

Einnahme- und Ausgabemittel, die in das folgende Jahr übertragen werden;

11. Haushaltsvermerke:

Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (z.B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke);

12. innere Darlehen:

Die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln

  1. der Sonderrücklagen,
  2. der Sondervermögen ohne Sonderrechnung

als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt;

13. Investitionen:

Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens;

14. Investitionsförderungsmaßnahmen:

Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

15. Ist-Ausgaben:

Die Ausgaben der Kasse;

16. Ist-Einnahmen:

Die Einnahmen der Kasse;

17. Kassenreste:

Die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind;

18. Kredite:

Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite;

19. Niederschlagung:

Die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;

20. Schulden:

Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten;

21. Soll-Ausgaben:

Die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben, abzüglich der Abgänge an Kassenresten vom Vorjahr;

22. Soll-Einnahmen:

Die bis zum Abschlusstag fälligen oder über den Abschlusstag hinaus gestundeten, auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge und abzüglich der Abgänge an Kassenresten vom Vorjahr;

23. Tilgung von Krediten:

a) Ordentliche Tilgung:

Die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrags bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;

b) Außerordentliche Tilgung:

Die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;

24. überplanmäßige Ausgaben:

Soll-Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen;

25. Überschuss:

Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen;

26. Umschuldung:

Die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;

27. Verfügungsmittel:

Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen;

28. Vorjahr:

Das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr;

29. Vorschüsse und Verwahrgelder:

Die durchlaufenden Gelder, die in § 30 genannten Beträge und andere Einnahmen und Ausgaben, die sich nicht auf den Haushalt der Gemeinde auswirken.

§ 47 Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens

Die im Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der Anlagenachweise ( § 38) vorhandenen Sachen und grundstücksgleichen Rechte können mit einem nach Erfahrungs- oder Durchschnittssätzen ermittelten Zeitwert angesetzt werden.

§ 48 (aufgehoben)

§ 49 Ausnahmen zur Erprobung von Regelungen

Die obere Rechtsaufsichtsbehörde kann zur Erprobung abweichender Regelungen mit dem Ziel der Ermöglichung der dezentralen Haushaltsverantwortung auf Antrag von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen sind zu befristen und können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§ 50 Vorläufige Erleichterungen für die Abwicklung von Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen

Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz 1 sowie freiwillige Umlegungen zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können in Sonderrechnungen abgewickelt werden. Die dort nicht anderweitig gedeckten Ausgaben sind jährlich aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen.

§ 51 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung 2 in Kraft. Sie ist mit Ausnahme der §§ 12, 38, 44 Abs. 1 und § 47 erstmals für das Haushaltsjahr 1974 anzuwenden. Die §§ 12, 38, 44 Abs. 1 und § 47 sind spätestens vom Haushaltsjahr 1976 an anzuwenden.

_____________________

1) Aufgeh. mWv 1.7.1987 durch Art. 2 Nr. 1 iVm Art. 5 G v. 8.12.1986 (BGBl. I S. 2191).

2) Verkündet am 2.3.1973.

ENDE

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