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Regelwerk, Allgemeines

VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung - Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen
- Baden-Württemberg -

Vom 15. Januar 2013
(GABl. Nr. 2 vom 27.02.2013 S. 55; 05.12.2019 S. 430 19; 30.11.2021 S.491 21)


Az.: 1-0316.4/74

1 Anwendungsbereich 21

(1) Die Maßnahmen zur Korruptionsprävention aller Behörden, Einrichtungen und Dienststellen des Landes bestimmen sich nach dieser Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Verwaltungsvorschrift gilt auch für die Gerichte des Landes, soweit sie in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig sind.

(3) Den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter der Aufsicht des Landes wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Es bleibt ihnen unbenommen, zusätzliche Regelungen zu treffen.

(4) Öffentlichen Unternehmen oder Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts mit Sitz in Baden-Württemberg, deren Anteile mehrheitlich einer Gebietskörperschaft gehören oder deren Anteile ihr zu 25 % und zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Anteile mehrheitlich gehören, wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

2 Begriffsbestimmungen, gesetzliche Regelungen 21

(1) Besonders gefährdet durch unrechtmäßige und unlautere Einflüsse sind alle Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt mit Bürgern oder der Wirtschaft Aufträge vergeben, Verträge abschließen, Fördermittel bewilligen und über Genehmigungen und andere begünstigende Verwaltungsakte oder Ge- und Verbote entscheiden (korruptionsgefährdete Bereiche).

(2) Der Begriff ≫Korruption≪ ist nicht verbindlich definiert und kurz zu beschreiben. Im Kern wird er von Strafvorschriften umrissen. Dies sind:

  1. die Bestechungsdelikte:
  2. die ≫Begleitdelikte≪, insbesondere

(3) Das Dienstrecht soll eine unparteiische, uneigennützige und gemeinwohlorientierte Amtsausübung der Beamtinnen und Beamten gewährleisten. Schuldhafte Pflichtverletzungen können, auch wenn sie keine Straftatbestände erfüllen, als Dienstvergehen disziplinarisch geahndet werden.

(4) Arbeits- und tarifrechtliche Regelungen lassen bei Pflichtverletzungen abgestufte Maßnahmen zu.

3 Verhütung von Korruption 21

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