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Änderungstext
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen
- Baden-Württemberg -
Vom 30. November 2021
(GABl. Nr. 12 vom 29.12.2021 S. 491)
Die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen vom 15. Januar 2013 (GABl. 2013, S.55), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2019 (GABl. 2019, S. 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Maßnahmen aller Behörden des Landes zur Korruptionsprävention bestimmen sich nach dieser Verwaltungsvorschrift. Behörden im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auch Dienststellen und andere Einrichtungen des Landes ohne Behördencharakter. | "(1) Die Maßnahmen zur Korruptionsprävention aller Behörden, Einrichtungen und Dienststellen des Landes bestimmen sich nach dieser Verwaltungsvorschrift." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 wird den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter der Aufsicht des Landes empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Sie haben dann das Recht, am Verfahren der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren teilzunehmen. Darüber hinaus bleibt es ihnen unbenommen, zusätzliche Regelungen zu treffen. | "(3) Den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter der Aufsicht des Landes wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Es bleibt ihnen unbenommen, zusätzliche Regelungen zu treffen." |
c) Absatz 4
(4) Nummer 3.4 wird für die kommunalen Auftraggeber (Gemeinden, Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts), für die das Gemeindewirtschaftsrecht gilt, als verbindlicher Vergabegrundsatz im Sinne von § 31 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) bekannt gegeben. Dasselbe gilt für Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 GemHVO beziehungsweise des § 60 Absatz 1 GemHVO. Regelungen nach Nummer 3.4.3 Absatz 5 trifft die jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe "und 3" gestrichen.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "vergeben," die Wörter "Verträge abschließen," und nach dem Wort "entscheiden" die Wörter "(korruptionsgefährdete Bereiche)" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) die Bestechungsdelikte:
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"a) die Bestechungsdelikte:
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bb) Buchstabe b Spiegelstrich 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
- Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG). | "- Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen)." |
3. Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 19.01.2022)
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