Regelwerk

LKatSG - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz

- Baden-Württemberg -

Vom 22. November 1999
(GBl. Nr. 21 vom 17.12.1999 S. 625; 11.03.2004 S. 112; 07.03.2006 S. 60 06; 12.03.2012 S. 145 12; 25.11.2014 S. 580 14; 12.05.2015 S. 320 15 Inkrafttreten; 17.12.2015 S. 1184 15a)
Gl.-Nr.: 2150


1 Teil
Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden

1. Abschnitt
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

§ 1 Katastrophenschutz

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, die Bekämpfung von Katastrophen vorzubereiten, Katastrophen zu bekämpfen und bei der vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken (Katastrophenschutz). Sie haben dazu die Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.

(2) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschehen, das Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder Tiere, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass es geboten erscheint, ein zu seiner Abwehr und Bekämpfung erforderliches Zusammenwirken von Behörden, Stellen und Organisationen unter die einheitliche Leitung der Katastrophenschutzbehörde zu stellen.

§ 2 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Als vorbereitende Maßnahmen haben die Katastrophenschutzbehörden insbesondere

  1. zu untersuchen, welche Katastrophengefahren in ihrem Bezirk drohen,
  2. die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Einsatzkräfte und -mittel zusammenzustellen,
  3. Katastrophen-Alarm- und Einsatzpläne auszuarbeiten und weiterzuführen,
  4. die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Einsatzleitung durch die Katastrophenschutzbehörde zu gewährleisten,
  5. sich im Zusammenwirken mit den Trägern der Katastrophenhilfe im Hinblick auf ihre im Katastrophenschutz mitwirkenden Kräfte Kenntnis von der Einsatzfähigkeit im Sinne von § 9 Abs. 3 zu verschaffen,
  6. die Aufstellung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes zu veranlassen, auf ihre angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung sowie auf ihre Einsatzfähigkeit hinzuwirken und dies, soweit landesrechtlich nicht besonders geregelt, zu überwachen,
  7. regelmäßige Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde und Hinzuziehung der Träger der Katastrophenhilfe, der im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens im Sinne von § 26 sowie von Betreibern von Anlagen im Sinne von § 30 durchzuführen,
  8. auf die Zusammenarbeit des Katastrophenschutzdienstes mit den Einsatzkräften des Selbstschutzes, insbesondere mit den betrieblichen Katastrophenschutzorganisationen hinzuwirken.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden bilden zur Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben besondere Führungseinrichtungen in der Behörde (Katastrophenschutzstab) und am Einsatzort (technische Leitung des Einsatzes), in denen Vertreter der benötigten Fachdienste sowie der durch das Störereignis direkt betroffenen Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential im Sinne von § 30 angemessen zu beteiligen sind.

§ 3 Maßnahmen bei Katastrophen

(1) Bei Katastrophen haben die Katastrophenschutzbehörden insbesondere

  1. auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne von § 1 Abs. 2 vor den Einwirkungen des Katastrophengeschehens hinzuwirken,
  2. den Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophengeschehens und zur Minderung seiner Auswirkungen geeignet und verfügbar sind, anzuordnen und zu leiten,
  3. erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,
  4. Auskunftsstellen zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung einzurichten,
  5. die Sammlung von Schadensmitteilungen zu veranlassen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden sollen die Einrichtung von Auskunftsstellen dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) übertragen. Die in den Auskunftsstellen gesammelten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet oder sonst genutzt werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

2. Abschnitt
Organisation der Katastrophenschutzbehörden

§ 4 Katastrophenschutzbehörden

(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.

(2) Höhere Katastrophenschutzbehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Innenministerium.

§ 5 Im Katastrophenschutz mitwirkende Behörden, Einrichtungen, Stellen und Berufsvertretungen

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