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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes

Vom 25. November 2014
(GBl. Nr. 21 vom 28.11.2014 S. 580)



Siehe Fn. 1

Der Landtag hat am 13. November 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 8a des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 22. November 1999 (GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2012 (GBl. S. 145), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ≫Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)≪ durch die Wörter ≫Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Ge fahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richt linie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1)≪ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können, ≫1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,≪ 

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,   ≫2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,≪

c) In Nummer 3 wird das Wort ≫berührte≪ durch das Wort ≫betroffene≪ und das Wort ≫betroffenen≪ durch das Wort ≫betreffenden≪ ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort ≫Sofortmaßnahmen≪ durch das Wort ≫Notfallmaßnahmen≪ ersetzt.

b) In Nummer 5 werden nach der Angabe ≫Betriebsgeländes,≪ die Wörter ≫einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,≪ eingefügt.

c) In Nummer 6 werden nach dem Wort ≫Öffentlichkeit≪ die Wörter ≫und aller benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen,≪ eingefügt.

4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 2 wird das Wort ≫Gemeinschaft≪ jeweils durch das Wort ≫Union≪ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter ≫Artikel 11 bis 13 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996≪ durch die Wörter ≫Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU≪ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Auf hebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).

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