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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 12. März 2012
(GBl. Nr. 5 vom 30.03.2012 S. 145)
Siehe Fn.: *
Der Landtag hat am 7. März 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 22. November 1999 (GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 60, 70), wird wie folgt geändert:
1. Im 1. Teil wird die Überschrift des 3. Abschnitts wie folgt gefasst:
alt | neu |
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen | "Externe Notfallpläne". |
2. § 8a erhält folgende Überschrift:
"Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen".
3. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
" § 8b Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
Für die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 15) fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie a gilt § 8a mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 entsprechend."
4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 26.04.2021)
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