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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 12. März 2012
(GBl. Nr. 5 vom 30.03.2012 S. 145)


Siehe Fn.: *

Der Landtag hat am 7. März 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 22. November 1999 (GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 60, 70), wird wie folgt geändert:

1. Im 1. Teil wird die Überschrift des 3. Abschnitts wie folgt gefasst:

alt neu
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen "Externe Notfallpläne".

2. § 8a erhält folgende Überschrift:

"Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen".

3. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

" § 8b Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

Für die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 15) fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie a gilt § 8a mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 entsprechend."

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


*) Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 15).

ENDE

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