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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes, des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1184)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Feuerwehrgesetzes

Das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "des Feuersicherheitsdienstes" durch die Wörter "der Brandsicherheitswache" ersetzt.

2. Die Überschrift von § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr " § 11 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr"

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 befreit werden. "(3) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorüber gehend von Dienstpflichten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 dauerhaft beschränken."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Feuerwehrkommandant" durch das Wort "Bürgermeister" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

4. § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Gemeinden haben die Möglichkeit, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren."

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Aufsichtsbehörden können jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz überprüfen. Über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren können sie sich durch Anforderung von Berichten, durch örtliche Prüfungen und im Benehmen mit dem Bürgermeister oder bei Werkfeuerwehren mit dem Leiter des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen jederzeit unterrichten. Die Gemeinden oder die Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen haben die Kosten für die Alarm- und Einsatzübungen zu tragen.

(5) Die Aufsichtsbehörden können bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen.

"(4) Die Aufsichtsbehörden können jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz überprüfen. Für die Rechtsaufsicht gelten die §§ 118 und 120 bis 127 der Gemeindeordnung.

(5) Die Aufsichtsbehörden können sich

  1. durch Anforderung von Berichten,
  2. durch örtliche Prüfungen und
  3. im Benehmen mit dem Bürgermeister oder bei Werkfeuerwehren mit dem Leiter des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen

jederzeit über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren unterrichten. Die Gemeinden oder die Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen mit Werkfeuerwehr haben die Kos ten für die Alarm- und Einsatzübungen zu tragen."

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Aufsichtsbehörden können bei Einsätzen nach § 2 Absätze 1 und 2 Nummer 1 unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen. Sie können ferner für die Überlandhilfe (§ 26) im Einvernehmen mit den Gemeinden Einsatzgebiete sowie Alarm- und Ausrückeordnungen festlegen."

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Bürgermeister der Hilfe bedürftigen Gemeinde fordert diese beim Bürgermeister der um Hilfe anzugehenden Gemeinde an. "Der Bürgermeister der Hilfe bedürftigen Gemeinde oder bei Gefahr im Verzug der Technische Einsatzleiter fordert diese bei der um Hilfe zu ersuchenden Gemeinde an."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

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