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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes und anderer Gesetze *
Vom 7. März 2006
(GBl. Nr. 3 vom 31.03.2006 S. 60)
Der Landtag hat am 21. Februar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Meldegesetzes
Das Meldegesetz in der Fassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269, ber. S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 752), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs.2 Satz 2 werden die Worte ≫von den Einwohnern≪ durch die Worte ≫bei den Betroffenen≪ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ≫erheben,≪ und ≫oder nutzen≪ gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) § 4 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 des Landesdatengesetzes sind anzuwenden. | ≫(2) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Landesdatenschutzgesetz.≪ |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden die Worte ≫, Eltern von Kindern nach Nummer 15≪ gestrichen.
bb) Nummer 11 werden die Worte ≫bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,≪ angefügt.
cc) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, | ≫13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,≪. |
dd) In Nummer 14 werden nach dem Wort ≫Ehegatte≪ die Worte ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.
ee) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
15. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag), | ≫15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),≪. |
ff) In Nummer 16 werden nach dem Wort ≫Gültigkeitsdauer≪ die Worte ≫und Seriennummer≪ eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern:
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≫(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
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(Stand: 26.04.2021)
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