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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes und anderer Gesetze *

Vom 7. März 2006
(GBl. Nr. 3 vom 31.03.2006 S. 60)


Der Landtag hat am 21. Februar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Meldegesetzes

Das Meldegesetz in der Fassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269, ber. S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 752), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs.2 Satz 2 werden die Worte ≫von den Einwohnern≪ durch die Worte ≫bei den Betroffenen≪ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ≫erheben,≪ und ≫oder nutzen≪ gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) § 4 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 des Landesdatengesetzes sind anzuwenden.  ≫(2) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Landesdatenschutzgesetz.≪

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden die Worte ≫, Eltern von Kindern nach Nummer 15≪ gestrichen.

bb) Nummer 11 werden die Worte ≫bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,≪ angefügt.

cc) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
13. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,  ≫13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,≪.

dd) In Nummer 14 werden nach dem Wort ≫Ehegatte≪ die Worte ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.

ee) Nummer 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
15. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag),  ≫15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),≪.

ff) In Nummer 16 werden nach dem Wort ≫Gültigkeitsdauer≪ die Worte ≫und Seriennummer≪ eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern:
  1. für die Mitwirkung bei der Durchführung von allgemeinen Wahlen und allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren die Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
  2. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Daten,
  3. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, daß Passversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,
  4. für den Vollzug der Vorschrift über die Meldepflicht des Wohnungsgebers (§ 19) dessen Namen und Anschrift,
  5. für die Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf zwei Jahre befristete Suchvermerke (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),
  6. für die Mitwirkung bei der Sicherung der Belegungsbindung von nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz geförderten Wohnungen die Tatsache, daß der Betroffene eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz geförderte Wohnung bewohnt, sowie die Art der Förderung,
  7. für die Mitwirkung bei der Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten.
 ≫(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
  1. für die Vorbereitung allgemeiner Wahlen und allgemeiner Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren die Tatsache, dass der Betroffene
    1. vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    2. als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
  2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Daten,
  3. für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
  4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
  5. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,

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