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BbgVerfSchG - Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 5. April 1993
(GVBl. I S. 1993 78; 30.07.2001 S. 126; 24.10.2002 S. 154; 24.05.2004 S. 214; 30.11.2007 S. 193 07; 12.01.2010 Nr .1; 17.12.2014 Nr. 44; 08.05.2018 Nr. 8 18; 19.06.2019 Nr. 29 19; 27.02.2020 Nr. 4 20; 23.06.2021 Nr. 20 21; 05.03.2024 Nr. 9 24; 14.05.2024 Nr. 21 24a; 27.06.2024 Nr. 36 24b)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes; Auftrag der Verfassungsschutzbehörde
(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Dadurch soll es ihnen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.
§ 2 Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörde 19
(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium des Innern. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung. Die Verfassungsschutzbehörde darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(2) Es ist eine der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung unmittelbar unterstellte Stabsstelle Innenrevision einzurichten, welche in Orientierung an den anerkannten fachlichen Standards für die Interne Revision insbesondere durch Regel-, System- und Nachschauprüfungen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Organisation und Tätigkeit der Verfassungsschutzabteilung zu auditieren und hierüber ihrer Leiterin oder ihrem Leiter zu berichten hat. Die Revisionsprüfungen haben insbesondere zu erfassen:
(3) Die Stabsstelle Innenrevision ist in ihrer fachlichen Arbeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
(4) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen, die des Bundes nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg tätig werden.
§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über
(2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit
Die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind in dem Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(Stand: 05.09.2024)
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