Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Siebentes Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -
Vom 23. Juni 2021
(GVBl. I Nr. 20 vom 24.06.2021)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2020 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 25 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Parlamentarische Kontrollkommission wird gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unterrichtet."
2. § 25a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Weisung der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Sie oder er wird zur Erfüllung der Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der Vorgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine Beschränkungsmaßnahme kann die G 10-Kommission die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigten um eine Stellungnahme hierzu ersuchen. | "(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Sie oder er wird zur Erfüllung der Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der Vorgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine Beschränkungsmaßnahme kann die G 10-Kommission die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigen um eine fachliche Stellungnahme hierzu ersuchen." |
3. § 26 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission haben das Recht, nach Anhörung der Landesregierung und mit Zustimmung der Kontrollkommission Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Fraktion zur Unterstützung ihrer Arbeit zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, die von der Parlamentarischen Kontrollkommission beigezogenen Akten und Daten einzusehen und die Beratungsgegenstände der Parlamentarischen Kontrollkommission mit den Mitgliedern der Kommission zu erörtern. Sie haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Kommission kann im Einzelfall mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten Sitzungen teilnehmen können. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. | "(6) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission haben das Recht, nach Anhörung der Landesregierung und mit Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission jeweils eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Fraktion zur Unterstützung ihrer Arbeit zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission ist befugt, mit der von ihm benannten Mitarbeiterin oder dem von ihm benannten Mitarbeiter die Beratungsgegenstände der Parlamentarischen Kontrollkommission zu erörtern, soweit die Parlamentarische Kontrollkommission für einen Beratungsgegenstand nichts anderes beschließt. Ein Drittel der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission kann verlangen, den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen die Einsicht in die von der Parlamentarischen Kontrollkommission zu einem bestimmten Beratungsgegenstand beigezogenen Akten und Daten zu gestatten. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen die Teilnahme an ihrer Beratung zu einem bestimmten Gegenstand zum Zweck der Unterstützung der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission gestatten. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt für die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen entsprechend." |
4. Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit Parlamentarischen Kontrollgremien des Bundes und der Länder gemeinsame Sitzungen zu länderübergreifenden oder grundsätzlichen Angelegenheiten abhalten. Die Vorschriften über die Geheimhaltung nach Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Für die Übermittlung personenbezogener Daten sind die Vorschriften des Vierten Abschnittes entsprechend anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Fraktionsgesetzes
Das Fraktionsgesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 39 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Geheimhaltungspflicht der Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter".
(Stand: 05.07.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion