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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes des Berufsbeamtentums in Brandenburg vor Verfassungsgegnern
- Brandenburg -

Vom 14. Mai 2024
(GVBl. I Nr. 21 vom 14.05.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 19 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue".

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue

(1) Zur Feststellung, ob die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, hat die Einstellungsbehörde alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dabei hat die Einstellungsbehörde hinsichtlich der konkret für eine Einstellung ausgewählten Bewerber vor deren erstmaliger Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes zu veranlassen (Regelanfrage). Diese dient dem Zweck, ergänzende Informationen darüber zu erhalten, ob zu dem ausgewählten Bewerber bereits gespeicherte Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der in Satz 1 genannten Berufungsvoraussetzungen begründen können.

(2) Zur Durchführung der Regelanfrage übermittelt die Einstellungsbehörde der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der ausgewählten Bewerber. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form. Die Verfassungsschutzbehörde teilt der Einstellungsbehörde die bei ihr gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes über den ausgewählten Bewerber gespeicherten Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes mit. Es werden nur Erkenntnisse mitgeteilt, die ohne Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erhoben wurden. Übermittlungsfähige Erkenntnisse über den ausgewählten Bewerber werden der Einstellungsbehörde in Papierform mitgeteilt. Soweit keine übermittlungsfähigen Erkenntnisse über den ausgewählten Bewerber vorliegen, erfolgt eine entsprechende Rückantwort seitens der Verfassungsschutzbehörde unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die ihr übermittelten Daten nur für die Durchführung der Regelanfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald die Erkenntnisse an die Einstellungsbehörde übermittelt wurden. Satz 2 gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde aufgrund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.

(4) Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Erkenntnisse der Regelanfrage werden verschlossen zu den Bewerbungs- oder Einstellungsunterlagen genommen und sind nach Abschluss des Bewerbungs- oder Einstellungsverfahrens zu vernichten. Dies gilt auch, wenn trotz übermittelter Erkenntnisse eine Einstellung erfolgte.

(5) Über die Zulässigkeit und das Verfahren der Regelanfrage sind die Bewerber durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig und umfassend schriftlich oder elektronisch zu informieren. Die konkret ausgewählten Bewerber werden durch die Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch informiert, dass eine Regelanfrage veranlasst worden ist.

(6) In den Fällen, in denen der Begründung des Beamtenverhältnisses eine Wahl durch ein Gremium vorausgeht, kann an Stelle der Einstellungsbehörde die den Wahlakt vorbereitende Stelle das nach den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Verfahren zur Feststellung, ob die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, auch schon vor der Wahl durchführen. Die Regelanfrage nach Absatz 1 Satz 2 ist dabei auf diejenigen Bewerber zu beschränken, die konkret für die Wahl vorgesehen sind. In Vorbereitung der Durchführung der Wahl ist den wahlberechtigten Personen das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes mitzuteilen.

(7) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung in den Fällen der Ernennung zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe.

(8) Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes zum Personalaktenrecht unberührt."

3. In § 119 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Vorschriften über" die Wörter "die Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde vor der Einstellung (§ 3a)," eingefügt.

4. Dem § 123 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit findet zudem § 3a keine Anwendung."

Artikel 2
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

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(Stand: 27.05.2024)

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