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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 30. November 2007
(GVBl. I Nr. 15 vom 05.12.2007 S. 193)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes

Das Brandenburgische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1999 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 194), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Verfahrens- und Anlagenverzeichnis " § 8 Verfahrensverzeichnis".

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt:

" § 10a Vorabkontrolle".

c) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 11b Grundsätze der System- und Verfahrensgestaltung " § 11b (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften " § 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften".

e) Die Angaben zu den §§ 17a und 18 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 17a Ausnahmsweise Übermittlung an Stellen außerhalb der Europäischen Union

§ 18 Auskunft und Benachrichtigung sowie Einsicht in Akten

" § 17a (aufgehoben)

§ 18 Auskunft und Einsicht in Akten".

f) Die Angabe zu § 33c wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 33c Videoüberwachung und -aufzeichnung " § 33c Videobeobachtung und -aufzeichnung".

g) Nach der Angabe zu § 33c wird folgende Angabe zu § 33d eingefügt:

" § 33d Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien".

h) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 38 Straftaten

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

" § 38 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift

§ 39 (aufgehoben)".

i) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:

alt neu
 Anlage 1 Anforderungskatalog zu § 11a Abs. 1 Satz 3

Anlage 2 Mindestvertragsinhalt zu § 11a Abs. 2 Satz 2

"Anlage 1 (aufgehoben)

Anlage 2 (aufgehoben)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten. "Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (2) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur die Vorschriften des Abschnitts 2 sowie die §§ 7a, 8 und 28 bis 30 dieses Gesetzes, soweit
  1. wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
  2. öffentliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden,
  3. der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen,

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