Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

MeldDÜV - Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
- Brandenburg -

Vom 2. November 2015
(GVBl. II Nr. 54 vom 04.11.2015 S. 1; 30.09.2016 Nr. 52 16;02.02.2018 Nr. 11 18; 17.04.2020 Nr. 23 20; 18.01.2022 Nr. 4 22; 19.12.2022 Nr. 75 22a)



Auf Grund des § 11 des Brandenburgischen Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), der durch das Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

§ 1 Grundsätze der regelmäßigen Datenübermittlung

(1) Die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch die Registerbehörde (§ 5 des Brandenburgischen Meldegesetzes) wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Vorschriften des Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt.

(2) Bei der Berichtigung oder Ergänzung (Fortschreibung) der nach dieser Verordnung zu übermittelnden Daten unterrichten die Meldebehörden und die Registerbehörde die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen unverzüglich über die Fortschreibung und übermitteln die aktuellen Daten.

(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes- und Länderteil und Landesteil Brandenburg) zugrunde zu legen.

(4) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen, wird die Datenübermittlung durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde durchgeführt. In den Fällen der §§ 8, 13, 16, 17 werden die Daten auch von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelt.

§ 2 Verfahren

(1) Die Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung erfolgt durch automatisierte Datenübermittlung oder im Wege automatisierter Abrufverfahren.

(2) Für das Verfahren der Datenübermittlung nach § 7 des Brandenburgischen Meldegesetzes sind die Form und das Verfahren der §§ 2 und 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Die Datenübermittlungen der Meldebehörden und der Registerbehörde nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.

(4) Daten dürfen nur in den in dieser Verordnung besonders geregelten Fällen durch Bereithalten zum Abruf übermittelt werden (automatisierter Abruf). Die abrufenden Stellen müssen sich bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde anmelden und registrieren lassen. Die zum Abruf zugelassenen Stellen haben jeweils dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sowie durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(5) Für den automatisierten Abruf von Meldedaten gilt § 38 des Bundesmeldegesetzes. Für die Protokollierung automatisierter Abrufe gilt § 40 des Bundesmeldegesetzes.

§ 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten 16 22

(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln. Den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften dürfen die Daten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes ihrer im Land Brandenburg gemeldeten, weggezogenen und verstorbenen Mitglieder und deren Familienangehöriger zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, im Wege des automatisierten Abrufs übermittelt werden.

(2) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen die Daten gemäß § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln.

(3) Für den automatisierten Abruf von Meldedaten nach den §§ 34, 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes bei den Meldebehörden und bei der Registerbehörde gelten die Vorgaben der §§ 1, 4 bis 11 der Bundesmeldedatenabrufverordnung entsprechend.

§ 4 Datenübermittlungen an die Suchdienste

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