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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
- Brandenburg -

Vom 19. Dezember 2022
(GVBl. II Nr. 75 vom 19.12.2022)


Auf Grund des § 11 Nummer 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. l S. 6), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 39) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

Artikel 1

§ 18 der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 2. November 2015 (GVBl. II Nr. 54), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Datenübermittlung an die Vertrauensstelle

(1) Aufgrund des Artikels 3 Absatz 5 bis 7 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997, der zuletzt durch den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister vom 29. März/2. Mai 2017 geändert worden ist, übermittelt die Registerbehörde zur Aktualisierung und Berichtigung der im Gemeinsamen Krebsregister gespeicherten Daten an dessen Vertrauensstelle halbjährlich die folgenden Daten zu den Personen, die im Kalenderhalbjahr vor der Datenübermittlung verstorben sind, sich an- oder abgemeldet haben oder deren Name sich geändert hat:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Geburtsdatum,
  5. Geschlecht,
  6. derzeitige und letzte frühere Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
  7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,
  8. Datum der Namensänderung und
  9. Sterbedatum.

Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung oder einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. Von der Übermittlung von Daten ist bei Bestehen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder 5 des Bundesmeldegesetzes abzusehen.

(2) Die Registerbehörde darf der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters einmalig die Daten im Sinne des Absatzes 1 zu den zurückliegenden fünf Kalenderjahren übermitteln.

" § 18 Datenübermittlung an das Krebsregister

Aufgrund des Artikels 12 Absatz 1 des Staatsvertrages Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin vom 8. September 2022 (GVBl. I Nr. 28) übermittelt die Registerbehörde dem Klinisch-epidemiologischen Krebsregister Brandenburg-Berlin zur Berichtigung und Fortschreibung der verarbeiteten Daten halbjährlich die folgenden Daten zu den Personen, die im Kalenderhalbjahr vor der Datenübermittlung verstorben sind, sich an- oder abgemeldet haben oder deren Name sich geändert hat:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Geburtsdatum,
  5. Geschlecht,
  6. derzeitige und letzte frühere Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
  7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,
  8. Datum der Namensänderung und
  9. Sterbedatum.

Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung oder einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. Von der Übermittlung von Daten ist bei Bestehen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder 5 des Bundesmeldegesetzes abzusehen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 222731

ENDE

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