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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
- Brandenburg -
Vom 2. Februar 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 06.02.2018)
Auf Grund des § 11 Nummer 1 und 4 des Brandenburgischen Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch das Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. I Nr. 12), verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:
Die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 2. November 2015 (GVBl. II Nr. 54), die durch Verordnung vom 30. September 2016 (GVBl. II Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "des Mitglieds der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft" gestrichen.
2. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
" § 18 Datenübermittlung an die Vertrauensstelle
(1) Aufgrund des Artikels 3 Absatz 5 bis 7 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997, der zuletzt durch den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister vom 29. März/2. Mai 2017 geändert worden ist, übermittelt die Registerbehörde zur Aktualisierung und Berichtigung der im Gemeinsamen Krebsregister gespeicherten Daten an dessen Vertrauensstelle halbjährlich die folgenden Daten zu den Personen, die im Kalenderhalbjahr vor der Datenübermittlung verstorben sind, sich an- oder abgemeldet haben oder deren Name sich geändert hat:
Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung oder einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. Von der Übermittlung von Daten ist bei Bestehen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder 5 des Bundesmeldegesetzes abzusehen.
(2) Die Registerbehörde darf der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters einmalig die Daten im Sinne des Absatzes 1 zu den zurückliegenden fünf Kalenderjahren übermitteln."
3. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19 und 20.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
ID 180221
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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