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BbgKWahlG - Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 9. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 14 vom 30.07.2009 S. 3269; 01.02.2012 Nr. 10; 05.12.2013 Nr. 36 13; 05.12.2013 Nr. 38 13a; 04.07.2014 Nr. 26 14; 11.01.2016 Nr. 3 16; 27.03.2017 Nr. 6 17; 08.05.2018 Nr. 8 18)
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Siehe Fn. *
Archiv: 2008
Abschnitt 1
Allgemeines und Wahlsystem
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen
§ 2 aufgehoben
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes ist in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen der Kreistag.
(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreter, die Stadtverordneten und die Kreistagsabgeordneten.
(3) Für die Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt, für die Wahl des Kreistages der Landkreis, für die Wahl des Bürgermeisters die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde, für die Wahl des Oberbürgermeisters die kreisfreie Stadt und für die Wahl des Landrates der Landkreis das Wahlgebiet.
Die Vertretungen der Gemeinden, der Städte und der Landkreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Vertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen. Die Vertretung tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen.
§ 5 Wahlsystem
(1) Die Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag oder werden ausschließlich Einzelwahlvorschläge zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl zu wählen; das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
(2) Jeder Wähler hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.
(3) Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben.
§ 6 Anzahl der Vertreter
(1) Die Vertretung besteht aus dem Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat und den Vertretern.
(2) Die Anzahl der Vertreter beträgt
1. in Gemeinden und kreisangehörigen Städten: | |||||
Einwohnerzahl | Zahl der Vertreter | ||||
bis zu | 700 | 8 | |||
mehr als | 700 | bis zu | 1.500 | 10 | |
mehr als | 1.500 | bis zu | 2.500 | 12 | |
mehr als | 2.500 | bis zu | 5.000 | 16 | |
mehr als | 5.000 | bis zu | 10.000 | 18 | |
mehr als | 10.000 | bis zu | 15.000 | 22 | |
mehr als | 15.000 | bis zu | 25.000 | 28 | |
mehr als | 25.000 | bis zu | 35.000 | 32 | |
mehr als | 35.000 | bis zu | 45.000 | 36 | |
mehr als | 45.000 | 40 | |||
2 in kreisfreien Städten und Landkreisen: | |||||
Einwohnerzahl | Zahl der Vertreter | ||||
bis zu | 100.000 | 46 | |||
mehr als | 100.000 | bis zu | 150.000 | 50 | |
mehr als | 150.000 | 56 | |||
(Stand: 28.08.2023)
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