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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BbgKWahlG - Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 9. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 14 vom 30.07.2009 S. 3269; 01.02.2012 Nr. 10; 05.12.2013 Nr. 36 13; 05.12.2013 Nr. 38 13a; 04.07.2014 Nr. 26 14; 11.01.2016 Nr. 3 16; 27.03.2017 Nr. 6 17; 08.05.2018 Nr. 8 18)



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Siehe Fn. *

Archiv: 2008

Abschnitt 1
Allgemeines und Wahlsystem

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen

  1. der Gemeindevertretungen in den Gemeinden,
  2. der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
  3. der Kreistage in den Landkreisen,
  4. der Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
  5. der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten,
  6. der Landräte in den Landkreisen und
  7. der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher.

§ 2 aufgehoben

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes ist in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen der Kreistag.

(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreter, die Stadtverordneten und die Kreistagsabgeordneten.

(3) Für die Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt, für die Wahl des Kreistages der Landkreis, für die Wahl des Bürgermeisters die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde, für die Wahl des Oberbürgermeisters die kreisfreie Stadt und für die Wahl des Landrates der Landkreis das Wahlgebiet.

§ 4 Wahlperiode 13a

Die Vertretungen der Gemeinden, der Städte und der Landkreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Vertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen. Die Vertretung tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen.

§ 5 Wahlsystem

(1) Die Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag oder werden ausschließlich Einzelwahlvorschläge zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl zu wählen; das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

(2) Jeder Wähler hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.

(3) Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben.

§ 6 Anzahl der Vertreter

(1) Die Vertretung besteht aus dem Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat und den Vertretern.

(2) Die Anzahl der Vertreter beträgt

1. in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:
Einwohnerzahl Zahl der Vertreter
bis zu 700 8
mehr als 700 bis zu 1.500 10
mehr als 1.500 bis zu 2.500 12
mehr als 2.500 bis zu 5.000 16
mehr als 5.000 bis zu 10.000 18
mehr als 10.000 bis zu 15.000 22
mehr als 15.000 bis zu 25.000 28
mehr als 25.000 bis zu 35.000 32
mehr als 35.000 bis zu 45.000 36
mehr als 45.000 40
2 in kreisfreien Städten und Landkreisen:
Einwohnerzahl Zahl der Vertreter
bis zu 100.000 46
mehr als 100.000 bis zu 150.000 50
mehr als 150.000 56

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