Regelwerk |
BbgKWahlG - Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg *
- Brandenburg -
Vom 30. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 04.03.2008 S. 10; 23.09.2008 S. 202; 03.04.2009 S. 26 09)
Abschnitt 1
Allgemeines und Wahlsystem
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes ist in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen der Kreistag.
(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreter, die Stadtverordneten und die Kreistagsabgeordneten.
(3) Für die Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt, für die Wahl des Kreistages der Landkreis sowie für die Wahl des Bürgermeisters die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde und für die Wahl des Oberbürgermeisters die kreisfreie Stadt das Wahlgebiet.
§ 4 Wahlperiode
Die Vertretungen der Gemeinden, der Städte und der Landkreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Vertretung. Die Vertretung tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen.
§ 5 Wahlsystem
(1) Die Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag oder werden ausschließlich Einzelwahlvorschläge zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl zu wählen; das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
(2) Jeder Wähler hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.
(3) Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben.
§ 6 Anzahl der Vertreter
(1) Die Vertretung besteht aus dem Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat und den Vertretern.
(2) Die Anzahl der Vertreter beträgt
1. in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:
Einwohnerzahl | Zahl der Vertreter | ||
bis zu 700 | 8 | ||
mehr als | 700 bis zu | 1.500 | 10 |
mehr als | 1.500 bis zu | 2.500 | 12 |
mehr als | 2.500 bis zu | 5.000 | 16 |
mehr als | 5.000 bis zu | 10.000 | 18 |
mehr als | 10.000 bis zu | 15.000 | 22 |
mehr als | 15.000 bis zu | 25.000 | 28 |
mehr als | 25.000 bis zu | 35.000 | 32 |
mehr als | 35.000 bis zu | 45.000 | 36 |
mehr als | 45.000 | 40 |
2. in kreisfreien Städten und Landkreisen:
Einwohnerzahl | Zahl der Vertreter | ||
bis zu | 100.000 | 46 | |
mehr als | 100.000 bis zu | 150.000 | 50 |
mehr als | 150.000 | 56 |
(3) Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2.500 Einwohnern die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2.501 bis zu 15.000 Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15.000 Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden.
§ 7 Wahltag; Wahlzeit
(1) Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen finden in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober jedes fünften auf das Jahr 2009 folgenden Jahres statt. Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise den Wahltag und die Wahlzeit.
(2) Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.
§ 7a Sonderregelung zum Wahltag und zur Wahlperiode für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen 2008
Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen finden in der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember 2008 statt. Die Vertretungen werden abweichend von § 4 Satz 1 bis zu den übernächsten allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2014 gewählt; § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Wahlberechtigung; Wählbarkeit
§ 8 Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet.
§ 9 Ausschluss vom Wahlrecht
Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
§ 10 Förmliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung
(1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Die wahlberechtigte Person hat zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.
(2) Eine im Wählerverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl seines Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
§ 11 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der
(3) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der
§ 12 Unvereinbarkeit (Inkompatibilität)
(1) Beamte oder Arbeitnehmer, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
(2) Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 6 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind hauptamtliche Beamte auf Zeit, Amtsleiter und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 sind hauptamtliche Verbandsvorsteher, Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiter, Geschäftsführer und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer, die bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem Eigenbetrieb beschäftigt sind.
(3) Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, an der die Gemeinde, das Amt, die Stadt oder der Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder. mit anderen ständig berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer oder Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, der diesem Amt angehörenden Gemeinde, dieser Stadt oder dieses Landkreises angehören. Die mehrheitliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Abschnitt 3
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlleitung
§ 13 Wahlbehörden
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist Aufgabe der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektoren, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeister.
§ 14 Gliederung der Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
(2) Die Vertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann beschließen, dass dem Amtsausschuss die Aufgabe übertragen wird, für die Gemeinde einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter zu berufen. Haben mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben Amtes einen solchen Beschluss gefasst, so kann der Amtsausschuss für diese Gemeinden auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils einen gemeinsamen Wahlleiter und dessen Stellvertreter berufen. Der vom Amtsausschuss berufene Wahlleiter übernimmt die Aufgaben der Wahlleiter der Gemeinden und beruft die Beisitzer des gemeinsamen Wahlausschusses; im Übrigen finden die § § 15 und 16 sinngemäß Anwendung.
§ 15 Wahlleiter
(1) Die Vertretung beruft aus den wahlberechtigten Personen für das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlleiter; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Amt des Wahlleiters ist neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes ausscheidet.
(2) Ein Bediensteter des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises kann auch dann zum Wahlleiter berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.
(3) Die Berufung des Wahlleiters ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann der Berufung widersprechen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die berufene Person nicht in der Lage ist, das Amt des Wahlleiters ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sie kann einen Wahlleiter bestimmen, wenn die Vertretung es unterlässt, einen geeigneten Wahlleiter zu berufen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Stellvertreter des Wahlleiters.
§ 16 Wahlausschuss
(1) Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und fünf Beisitzern. Der Wahlleiter beruft die Beisitzer auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.
(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dieses erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.
(6) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. Für ausgeschiedene Beisitzer sind neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.
§ 17 Wahlvorsteher
Der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18 Wahlvorstand
(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern, die der Wahlleiter der Gemeinde aus den wahlberechtigten Personen beruft. Bei der Berufung der Beisitzer sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlvorsteher mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 19 Zentrale Wahlaufgaben
(1) Der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berufene Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen nach § 1 zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihm obliegen die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben. Er kann im Einzelfall Regelungen treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen.
(2) Der gemäß § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gebildete Landeswahlausschuss nimmt bei den Wahlen nach § 1 die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
Unterabschnitt 2
Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 20 Wahlkreise
(1) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.
(2) Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern bilden einen Wahlkreis.
(3) Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1.500 Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1.500 bis zu 2.500 Einwohner in bis zu drei Wahlkreise sowie Gemeinden mit mehr als 2.500 bis zu 35.000 Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen.
(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner:
Einwohnerzahl | Mindestzahl der Wahlkreise |
Höchstzahl der Wahlkreise |
|
mehr als | 35.000 bis zu 75.000 | 2 | 5 |
mehr als | 75.000 bis zu 150000 | 3 | 7 |
mehr als | 150.000 | 4 | 9 |
(5) Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 6 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für einen Zeitraum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Vertreter abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann.
§ 21 Abgrenzung der Wahlkreise
(1) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht. Der Wahlleiter teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
(2) Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sind die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang zu wahren. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder nach unten betragen; Abweichungen von mehr als 25 vom Hundert bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zu den Kreistagen sollen die Grenzen der Gemeinden und Ämter möglichst eingehalten werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können die Wahlkreise in einem Wahlgebiet, das die Gebiete der an einem Gemeindezusammenschluss nach § 6 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beteiligten Gemeinden umfasst, oder in einem Wahlgebiet einer Gemeinde, die bereits einen Gemeindezusammenschluss nach § 6 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vollzogen hat, mit Rücksicht auf die Grenzen einzelner oder sämtlicher Ortsteile unterschiedlich groß sein. Jeder Wahlkreis muss mindestens so groß sein, dass die Einwohnerzahl im Wahlkreis, vervielfältigt mit der Zahl der im Wahlgebiet zu wählenden Vertreter und geteilt durch die Einwohnerzahl im Wahlgebiet, mindestens den Wert 3 erreicht. Die Einteilung des Wahlgebietes in unterschiedlich große Wahlkreise bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 22 Wahlbezirke und Wahllokale
(1) Jeder Wahlkreis bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk.
(2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als 1.500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.
(3) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein geeignetes Wahllokal. Das Wahllokal muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale barrierefrei sind.
(4) Finden Wahlen zu Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen kreisangehöriger Städte und zu den Kreistagen gleichzeitig statt oder werden sie mit anderen Wahlen oder Abstimmungen verbunden, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für sämtliche Wahlen und Abstimmungen dieselben sein.
Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
§ 23 Führung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen.
(2) Jeder wahlberechtigten Person ist durch die zuständige Wahlbehörde spätestens bis zum 28. Tag vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu übermitteln.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 27. bis zum 23. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32b Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.
(4) Finden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit der Bundestags- oder Europawahl statt, richtet sich der Zeitraum, in dem das Wählerverzeichnis nach Maßgabe des Absatzes 3 eingesehen werden kann, nach den Regelungen des Bundeswahlgesetzes.
§ 24 Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an den Kreiswahlleiter erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am fünften Tage vor der Wahl über die Beschwerde.
§ 25 Ausstellung eines Wahlscheines
Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.
Unterabschnitt 4
Wahlbekanntmachung
§ 26 Wahlbekanntmachung des Wahlleiters
Der Wahlleiter gibt die Anzahl der zu wählenden Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise sowie die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber und die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen, spätestens am 92. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge
§ 27 Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 38. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter einzureichen.
(3) Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber kann
einreichen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 entscheidet bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand, wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung, und bei Wählergruppen der Vertretungsberechtigte über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen.
(4) Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge derselben Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe gelten auf der Ebene des Wahlgebietes als verbunden.
§ 28 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Zahl der auf einem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber darf die Zahl der zu wählenden Vertreter im Wahlgebiet nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen ähnlicher Größe ( § 21 Abs. 2 Satz 2) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber so ermittelt, dass die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; die Höchstzahl der auf einem solchen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen unterschiedlicher Größe ( § 21 Abs. 3) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber für jeden Wahlkreis nach den folgenden Sätzen 5 und 6 ermittelt. Die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt. Der auf diese Weise ermittelte Wert, vervielfacht mit der Bevölkerungszahl des jeweiligen Wahlkreises, wird durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl sämtlicher Wahlkreise geteilt; die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. Die Reihenfolge der Bewerber ( § 33 Abs. 1 bis 5) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten
(3) Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten; Absatz 2 Nr. 1 und 4 bleibt unberührt.
(4) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.
(5) In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
(6) Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Wahlvorschläge von Wählergruppen sind von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Einzelwahlvorschläge sind von dem Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
(7) Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die vorgeschlagenen Bewerber am Wahltag
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt haben (Absatz 5), müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind ( § 11 Abs. 3 Nr. 2). Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(8) In der Kommunalwahlverordnung kann bestimmt werden, dass weitere Nachweise mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.
§ 28a Unterstützungsunterschriften
(1) Der wahlgebietsbezogene Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung muss in einer Gemeinde oder Stadt mit
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
(2) In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen muss der wahlkreisbezogene Wahlvorschlag in einem Wahlkreis mit
in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.
(3) Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Jede wahlberechtigte Person kann bei jeder Wahl für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerber selbst ist unzulässig. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
(4) Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen ist bis 16 Uhr des 39. Tages vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu leisten. Die Unterschrift kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden; die Unterschriftenliste muss der Wahlbehörde bis 16 Uhr des 39. Tages vor der Wahl vorliegen.
(5) Wahlberechtigte Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis 16 Uhr des 41. Tages vor der Wahl gestellt werden.
(6) Die Wahlbehörde hat rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist für alle im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlages) oder im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages) wahlberechtigten unterzeichnenden Personen die Wahlberechtigung zu bescheinigen.
(7) Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 sind nicht erforderlich
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
(8) Stellt sich der ehrenamtliche Bürgermeister der Wahl zur Vertretung der Gemeinde, so ist auch die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die er bei dieser Wahl antritt, von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 befreit, wenn er aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist. Dies gilt auch für den Einzelbewerber, der aufgrund eines Einzelwahlvorschlages zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist.
§ 29 Wahlanzeige
(1) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum
nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens bis 18 Uhr des 74. Tages vor der Wahl ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen; der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei enthalten. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Landesvorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
Nach Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuss anrufen.
(3) Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so treten bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes.
(4) Der Landeswahlleiter stellt spätestens am 92. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind.
§ 30 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
(1) Ein Bewerber darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden.
(2) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
§ 31 Vertrauensperson
(1) Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner nach § 28 Abs. 6 als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter; bei Listenvereinigungen gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der erste Unterzeichner der zweiten an der Listenvereinigung beteiligten Vereinigung als ihr Stellvertreter.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder der Kommunalwahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärungen an den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Die Erklärungen müssen gemäß § 28 Abs. 6 unterzeichnet sein.
§ 32 Listenvereinigungen
(1) Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus.
(2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes:
§ 33 Bestimmung der Bewerber
(1) Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt" worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. Die Wahlen dürfen frühestens drei Jahre nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen stattfinden; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird.
(2) In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge der Partei oder politischen Vereinigung in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen.
(3) Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte die Bewerber und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist.
(4) Für die Bestimmung der Bewerber auf Wahlvorschlägen von
(5) Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerber und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist der Wahlleiter zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(7) Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen, die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung sowie das Verfahren für die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge regeln die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen.
§ 34 Rücktritt und Tod von Bewerbern
(1) Ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ( § 37 Abs. 1) von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(2) Tritt ein Bewerber vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ( § 37 Abs. 1) von der Bewerbung zurück, stirbt er oder verliert er die Wählbarkeit vor diesem Zeitpunkt, so wird er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihm kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(3) Stirbt ein Bewerber nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ( § 37 Abs. 1) oder verliert er die Wählbarkeit nach diesem Zeitpunkt, so ist der Tod oder Verlust der Wählbarkeit auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerber scheidet der verstorbene oder auch nicht mehr wählbare Bewerber aus.
§ 35 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Die Benennung weiterer Bewerber auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der gemäß § 33 festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 34 Abs. 1 ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ( § 27 Abs. 2) erfolgen. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ( § 37 Abs. 1) geändert werden.
(2) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ( § 37 Abs. 1) zurückgezogen werden.
(3) Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen und können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie gemäß § 28 Abs. 6 unterzeichnet sind und das Verfahren nach § 33 eingehalten worden ist.
§ 36 Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlages berühren, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber ( § 28 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 bis 5) nicht mehr behoben sowie fehlende Unterstützungsunterschriften nach § 28a Abs. 1 oder 2 nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, sodass seine Person nicht feststeht.
(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ( § 37 Abs. 1) beseitigt werden.
§ 37 Zulassung der Wahlvorschläge; Rechtsbehelf
(1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 30. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die dieses Gesetz und die Kommunalwahlverordnung aufstellen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden. Sie ist dem Landeswahlleiter unverzüglich anzuzeigen. Die Prüfung parteioder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen.
(3) Entspricht der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen.
(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber als nach § 28 Abs. 1 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerber zu streichen.
(5) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson, der Wahlleiter sowie die Aufsichtsbehörde binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung in der Sitzung des Wahlausschusses Beschwerde erheben. Der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde zu erheben.
(6) Zulässige Beschwerden legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss, der Landeswahlleiter dem Landeswahlausschuss vor; der Kreiswahlausschuss entscheidet bei Wahlvorschlägen für Gemeindewahlen in kreisangehörigen Gemeinden, der Landeswahlausschuss in allen übrigen Fällen. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am. 24. Tag vor der Wahl zu entscheiden.
(7) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Die Gründe für die Abänderung sind dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mit-. zuteilen.
(8) Stellt der Wahlausschuss fest, dass die Anzahl der Bewerber in keinem Fall ausreicht, um mindestens die Hälfte der nach § 6 Abs. 2 und 3 oder § 20 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 vorgesehenen Sitze zu besetzen, so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und macht dies unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 38 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch am 22. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Wahlvorschläge gilt § 39 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Unterabschnitt 6
Stimmzettel
§ 39 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt. Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Wahlvorstände und die Wahlbehörde ist der zuständige Wahlleiter verantwortlich.
(2) Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerber entsprechend der nach § 33 bestimmten Reihenfolge. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebietes erreicht haben; im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.
(4) Finden die Wahl zu den Kreistagen und die Wahl zu den Gemeindevertretungen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Wahl zum Kreistag aus Absatz 3 ergibt, auch für die Wahl zu den Gemeindevertretungen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Wahl zur Gemeindevertretung auch in diesem Fall nach Absatz 3.
(5) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitiger Wahl zum Kreistag und zu den Gemeindevertretungen (Absatz 4) gilt für diejenigen an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind.
Abschnitt 4
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 40 Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.
(2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.
§ 41 Öffentlichkeit
(1) Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand kann im Interesse der Wahlhandlung die Anzahl der im Wahllokal anwesenden Personen beschränken. Den anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.
(3) Der Wahlvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden.
§ 42 Unzulässige Wahlpropaganda; unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Befragungen wahlberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, unzulässig.
§ 43 Stimmabgabe
(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise zweifelsfrei kennzeichnet.
(3) Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.
(4) Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.
(5) Das Ministerium des Innern kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 44 Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei dem Wahlleiter der Gemeinde, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht.
(2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten
(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
(4) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Wahlleiter der Gemeinde gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(5) Erfolgt keine Anordnung des Kreiswahlleiters nach § 46 Abs. 6 und sind deshalb für die Wahl zum Kreistag besondere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu bilden, so tritt für diese Wahl an die Stelle des Wahlleiters der Gemeinde in Absatz 1 und 4 der Kreiswahlleiter.
§ 45 Ungültige Stimmen; Zurückweisung von Wahlbriefen; Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
(2) Enthält der Stimmzettel weniger als drei Kennzeichnungen, so sind die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig zu werten.
(3) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 9 verliert.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
(5) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 46 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Festzustellen sind
(2) Bei verbundenen Wahlen ist das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt festzustellen.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen sowie über alle sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergebenden Fragen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
(4) Das Ergebnis der Briefwahl wird in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlkreises einbezogen. Der Wahlleiter der Gemeinde bestimmt für jede Gemeindewahl, welcher Wahlvorstand im Wahlkreis zusätzlich das Ergebnis der Briefwahl ermittelt. Der Kreiswahlleiter bildet für die Wahl zum Kreistag zur gesonderten Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände).
(5) Der Wahlleiter der Gemeinde kann abweichend von Absatz 4 Satz 2 eine gesonderte Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl anordnen, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird. Wird das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden.
(6) Der Kreiswahlleiter kann für die Wahl zum Kreistag abweichend von Absatz 4 Satz 3 anordnen, dass die in Absatz 5 genannten Wahlvorstände zusätzlich das Briefwahlergebnis der Wahl zum Kreistag feststellen; die Anordnung kann auf einzelne Gemeinden beschränkt werden. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der hiervon betroffenen Wahlbehörden.
§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind
§ 48 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlkreis
(1) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Festzustellen sind
(2) Die im Wahlgebiet gemäß § 6 Abs. 2 und 3 oder § 20 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 zu vergebenden Sitze werden entsprechend den folgenden Sätzen 2 bis 5 verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der gesetzlich insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz (Vorabsitz) zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenden Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(5) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahlen. Sind mehr Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden, als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. Die Sonderregelung in Absatz 3 bleibt unberührt.
(7) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so zieht der Wahlleiter das Los. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.
(8) Im Falle der Mehrheitswahl ( § 5 Abs. 1 Satz 2) sind abweichend von Absatz 2 bis 4 die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(9) Können mehr als die Hälfte der nach § 6 Abs. 2 und 3 oder § 20 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Wahl gescheitert und keine neugewählte Vertretung zustande gekommen ist.
§ 49 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen
(1) Der Wahlausschuss ermittelt aufgrund der Wahlergebnisse das Gesamtergebnis im Wahlgebiet. Festzustellen sind
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Einzelwahlvorschlägen aufgrund ihrer Stimmenzahl (Absatz 1 Nr. 5) nach dem Verfahren gemäß § 48 Abs. 2 und 3 zugeteilt.
(3) Die einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zufallenden Sitze werden ihren wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlkreisen entsprechend dem Verfahren in § 48 Abs. 2 zugeteilt. Die Unterverteilung der Sitze nach Satz 1 unterbleibt bei wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlägen.
(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe entfallenden Sitze an die Bewerber dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 48 Abs. 4 und 5.
(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze für einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe in den anderen Wahlkreisen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe kein Bewerber mehr vorhanden, so bleiben die übrigen Sitze bis zum A-blauf der Wahlperiode unbesetzt; § 48 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 mehr Sitze für einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, gilt § 48 Abs. 6 entsprechend.
(6) Für das Losverfahren gilt § 48 Abs. 7 entsprechend.
(7) Können mehr als die Hälfte der nach § 6 Abs. 2 und 3 oder § 20 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden, so gilt § 48 Abs. 9 entsprechend.
§ 50 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 51 Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der gewählte Bewerber bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(2) Wird eine Person gewählt, die gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert ist, so weist der Wahlleiter die betroffene Person in seiner Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur annehmen kann, wenn sie nachweist, dass sie die zur Beendigung ihres Beamten- oder Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist die betroffene Person dieses vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl (Absatz 1 Satz 1) nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt der Wahlleiter nachträglich einen Unvereinbarkeitstatbestand nach § 12 Abs. 1 bis 3 fest und weist die betroffene Person ihm nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der nachträglichen Feststellung die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nach, so scheidet sie aus der Vertretung aus.
(3) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung ab dem Zeitpunkt, an dem seine Wahl nach Absatz 1 und 2 als angenommen gilt, jedoch
Abschnitt 5
Absage der Wahl, Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl
§ 52 Absage der Wahl; Nachwahl
(1) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so kann die Aufsichtsbehörde die Wahl im gesamten Wahlgebiet absagen. Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 die Absage der Wahl auch auf einen bestimmten Teil des Wahlgebietes beschränken, wenn der Mangel nur die Durchführung der Wahl in diesem Teil des Wahlgebietes unmittelbar berührt und dieser Teil des Wahlgebietes höchstens ein Zehntel der Wahlberechtigten umfasst. Der Wahlleiter macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachwahl und den Umfang, in dem das Wahlverfahren zu erneuern ist.
(2) Eine Nachwahl findet ferner statt
(3) Die Nachwahl muss im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe, in allen übrigen Fällen spätestens vier Monate nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Sobald feststeht, dass eine Nachwahl nach Absatz 2 Nr. 1 stattfindet, fordert der Wahlleiter dazu auf, binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist Wahlvorschläge einzureichen und für die bereits zugelassenen Wahlvorschläge gemäß § 35 weitere Bewerber zu benennen.
(5) Bei der Nachwahl wird
der Hauptwahl gewählt.
(6) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neun festgestellt.
(7) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 53 Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlgebiet öder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl).
(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate vergangen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.
(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(5) Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
§ 54 Einzelne Neuwahl
(1) Ist mehr als die Hälfte der nach § 6 Abs. 2 und 3 oder § 20 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 vorgesehenen Sitze unbesetzt, so ist die Vertretung aufzulösen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Auflösung vor.
(2) Ist die Vertretung aufgelöst, so findet für das Wahlgebiet eine einzelne Neuwahl statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde. Er muss innerhalb der nächsten vier Monate liegen, es sei denn, die einzelne Neuwahl findet innerhalb von zwei weiteren Monaten am Tage einer anderen Wahl oder Abstimmung statt.
(3) Bei einzelnen Neuwahlen infolge eines Gemeindezusammenschlusses bestimmt die Aufsichtsbehörde den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl, es sei denn, die Wahltermine sind durch den Gebietsänderungsvertrag bestimmt worden.
(4) Die einzelne Neuwahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Findet die einzelne Neuwahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen statt, so endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
(5) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Abschnitt 6
Wahlprüfung
§ 55 Wahleinspruch
(1) Jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Ein Wahleinspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Wahlvorschlag oder ein Bewerber zu Unrecht zugelassen worden ist.
(2) Der Wahleinspruch ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter frühestens am Tage der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ( § 50) mit Begründung schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.
(3) Der Wahleinspruch gegen eine Feststellung oder Entscheidung, die aufgrund dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses getroffen wird, ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zulässig. Dieses gilt nicht für Feststellungen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren. Ist die Feststellung oder Entscheidung den einspruchsberechtigten Personen zugestellt worden, so beginnt die Wahleinspruchsfrist für sie mit dem Tag der Zustellung. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
(5) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Der Wahlleiter legt die bei ihm eingereichten Wahleinsprüche mit seiner Stellungnahme unverzüglich der neugewählten Vertretung vor.
§ 56 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
(1) Die Wahlprüfung obliegt der neugewählten Vertretung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung. Die Vertretung kann dem Haupt- oder Kreisausschuss oder einem anderen Ausschuss der Vertretung die Aufgabe der Vorprüfung von Wahleinsprüchen übertragen.
(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind der Wahlleiter, derjenige, der den Wahleinspruch erhoben hat, und derjenige Vertreter oder diejenige Ersatzperson, gegen dessen oder deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
(3) Ein Vertreter, der nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligter ist, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
§ 57 Inhalt der Entscheidung
(1) Die neugewählte Vertretung trifft nach Ablauf der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Wahlprüfungsentscheidung:
(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 55 Abs. 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss,
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind zu begründen.
§ 58 Zustellung der Entscheidung und Rechtsbehelf
(1) Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.
(2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretung zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretung nicht stattfindet. Der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.
(3) Beschlüsse der Vertretung, die vor der Bestandskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlprüfungsentscheidungen im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1.
Abschnitt 7
Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern
§ 59 Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters
(1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz
Verlustgründe nach § 62 sowie anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein.
(3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 4, 6 und 7 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung des Vertreters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; der betroffenen Person ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Wahlausschuss kann diese Aufgabe auf den Wahlleiter übertragen.
(4) Gegen die Feststellung nach Absatz 3 sind die in den § § 55 bis 58 genannten Rechtsbehelfe gegeben. Entsprechendes gilt, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen für den Sitzverlust eines Vertreters vorliegt. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses oder Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlausschuss oder Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung.
(5) Durch das Ausscheiden eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.
§ 60 Berufung von Ersatzpersonen
(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages.
(2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Bewerber ohne Stimmenzahlen schließen sich an; ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(3) Lehnt ein gewählter Bewerber die Wahl ab oder gilt seine Wahl als abgelehnt, stirbt ein Vertreter oder verliert er seinen Sitz, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Wird ein Bewerber sowohl zum Vertreter als auch zum Bürgermeister oder Oberbürgermeister derselben Gemeinde gewählt und nimmt er seine Wahl zum Bürgermeister oder Oberbürgermeister an, so geht der Sitz auf die erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem der Bewerber bei der Wahl zur Vertretung gewählt worden ist. Ist eine Ersatzperson auf dem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt § 49 Abs. 5 entsprechend. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das Gleiche gilt, wenn ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder seinen Sitz verliert. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.
(4) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat.
(5) Im Falle der Mehrheitswahl ( § 5 Abs. 1 Satz 2) sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die nicht gewählten Bewerber Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen.
(6) Die Feststellung nach den Absätzen 3 und 4 trifft der Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann diese Aufgabe auch auf den Wahlleiter übertragen.
(7) Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 51 gilt entsprechend.
(8) Gegen die Feststellung des Wahlausschusses oder des Wahlleiters sind die in den § § 55 bis 58 genannten Rechtsbehelfe gegeben. Entsprechendes gilt, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses oder Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlausschuss oder Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung.
(9) Wird die Feststellung des Wahlausschusses oder des Wahlleiters im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretung und die bisherige Tätigkeit des zu Unrecht als Ersatzperson nachgerückten Vertreters nicht berührt.
§ 61 Ausscheiden von Ersatzpersonen
(1) Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 60 Abs. 4.
(2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das Gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.
(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. § 59 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 62 Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbotes
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer solchen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung ( § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung ( § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.
(2) Wird eine politische Vereinigung durch den Bundesminister des Innern oder den Minister des Innern bestandskräftig verboten, verlieren die Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser politischen Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. Satz 1 gilt für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.
(4) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen der Absätze 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung der von dem Partei- oder Vereinigungsverbot betroffenen Vertreter und den Verlust der Anwartschaft der von dem Verbot betroffenen Ersatzpersonen sowie die Anzahl der gemäß Absatz 3 unbesetzt bleibenden Sitze fest; § 59 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 8
Unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister
§ 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Auf die Wahl des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters finden die Vorschriften der § § 3, 8 bis 10, 12 bis 19, 22 bis 25, § 28 Abs. 2 bis 8, § 28a, § 30 Abs. 2, § 31, § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § § 33 bis 36, § 37 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § § 38 bis 42, § 43 Abs. 1 und 5, § 44, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 und Abs. 3 bis 5, § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 bis 5, § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 8 und Abs. 7, § 50, § 52 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 bis 7, § 53, § 54 Abs. 3 und 5, § § 55 bis 58 und 62 entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 64 Wahltag; Wahlzeit
(1) Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt spätestens am 70. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder der Minister des Innern nicht durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen trifft.
(3) Der Wahlleiter macht spätestens am 60. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt.
(1) Wählbar zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag nach § 11 wählbar sind.
(2) Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister sind alle Personen, die
§ 3 Abs. 2 und § 121 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Höchstaltersgrenze gilt nicht für die Beamten auf Zeit, deren Anstellungskörperschaft an dem oder binnen eines Jahres vor dem Tage der Hauptwahl im Zusammenhang mit der Gemeindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist.
(4) Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister ist ein Deutscher, der
(5) Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister ist ein Unionsbürger, der
§ 66 (aufgehoben)
§ 67 Wählerverzeichnis für die Stichwahl
Für die Stichwahl wird das Wählerverzeichnis der Hauptwahl fortgeschrieben.
§ 68 Wahlschein
Wahlberechtigte Personen, die
erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.
§ 69 Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 38. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter einzureichen.
§ 70 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss die in § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten; § 28 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(3) In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
(4) Mit dem Wahlvorschlag ist dein Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber am Wahltag wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt haben, müssen dem Wahlleiter mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind ( § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 65 Abs. 5 Nr. 2); § 28 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) In Wahlgebieten mit mehr als 300 Einwohnern sind dem Wahlvorschlag mindestens zweimal so viele Unterstützungsunterschriften beizufügen, wie in dem jeweiligen Wahlgebiet nach § 6 Abs. 2 Vertreter zu wählen sind.
(6) Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 gilt nicht für Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen, sowie für Einzelbewerber und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der in § 28a Abs. 7 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(7) Der Bewerber darf bei den Wahlen der Bürgermeister und Oberbürgermeister nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.
§ 71 Tod von Bewerbern
(1) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt; die Wahl wird zu einem Termin nachgeholt, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) Im Falle der Benennung eines neuen Bewerbers an Stelle des verstorbenen Bewerbers ist das Verfahren nach § 33 einzuhalten; der Unterstützungsunterschriften nach § 70 Abs. 5 bedarf es nicht.
§ 72 Wahl
(1) Der Bürgermeister oder Oberbürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde oder Stadt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet frühestens am zweiten und spätestens am fünften Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, welche bei der Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stirnmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so wählt in diesem Fall die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
(3) Nimmt nur ein Bewerber an der Wahl teil oder wird nur ein Bewerber für die Wahl zugelassen oder verzichtet einer der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl, so findet die Wahl oder die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt; er ist gewählt, wenn er die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält der Bewerber diese Mehrheit nicht, so wählt in diesem Fall die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
(4) Scheidet einer der zugelassenen Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, oder nimmt der gewählte Bewerber die Wahl nicht an, oder gilt seine Wahl nach § 78 als abgelehnt, ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen. Die Wiederholungswahl einschließlich einer etwa notwendig werdenden Stichwahl muss binnen vier Monaten stattfinden; § 53 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde das Wählerverzeichnis der ersten Wahl fortgeschrieben. § 68 gilt entsprechend.
(5) Treten alle zugelassenen Bewerber vor der Wahl oder Stichwahl zurück oder wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wählt in diesen Fällen die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
§ 73 Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister wird zugleich mit der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt; § 7a gilt entsprechend. Den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung. Die Amtszeit beginnt am Tage nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor dem Beginn der Wahlperiode der neugewählten Gemeindevertretung.
(2) Scheidet der ehrenamtliche Bürgermeister vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt vorbehaltlich des Absatzes 3 die Gemeindevertretung den neuen ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die Amtszeit des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl.
(3) Wird der ehrenamtliche Bürgermeister durch Bürgerentscheid nach § 81 abgewählt, so findet abweichend von Absatz 2 eine Neuwahl durch die Bürger der Gemeinde für den Rest der Wahlperiode der Gemeindevertretung statt. Der Wahltag muss innerhalb der nächsten drei Monate liegen, es sei denn, die Wahl findet innerhalb von zwei weiteren Monaten am Tage einer anderen Wahl oder Abstimmung statt. Die Amtszeit des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl. Findet die Neuwahl 48 Monate nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen statt, so endet die Amtszeit des Bürgermeisters erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
§ 74 Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Oberbürgermeister
(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister wird als hauptamtlicher Beamter auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Der Wahltag soll innerhalb der letzten vier Monate der Amtszeit des vorherigen Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters liegen. Die Amtszeit beginnt am Tage nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers. Das Beamtenverhältnis auf Zeit wird mit Beginn der Amtszeit begründet; einer Ernennung bedarf es nicht.
(2) Endet das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters vor dem Ablauf der Amtszeit, so findet eine Neuwahl an einem Wahltag statt, der innerhalb der nächsten vier Monate liegen soll; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt; Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters endet, so bestimmt die Aufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten vier Monate der Amtszeit des Amtsinhabers liegenden Wahltag sowie den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl; Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Bestimmung der Bewerber ( § 33) darf frühestens zwei Jahre vor dem ersten Sonntag des Zeitraumes erfolgen, in dem die Neuwahl stattfinden soll.
§ 75 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerber. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge gilt § 39 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel den Namen des Bewerbers und lauten auf "Ja" und "Nein". Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt.
§ 76 Stimmabgabe
(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise zweifelsfrei kennzeichnet. Ist für die Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, so übt der Wähler sein Wahlrecht in der Weise aus, dass er in einem der bei den Worten "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder auf andere Weise seinen Willen zweifelsfrei kenntlich macht.
(2) Die abgegebene Stimme ist ungültig, wenn einer der in § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Fälle zutrifft oder der Stimmzettel keine oder mehr als eine Kennzeichnung enthält.
§ 77 Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob ein Bewerber bei der Wahl gewählt ist oder welche beiden Bewerber für die Stichwahl zugelassen sind. Verzichtet einer der nach § 72 Abs. 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl, stellt der Wahlausschuss fest, dass der verbliebene Bewerber an der Stichwahl teilnimmt.
(2) Bei der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber gewählt ist. Hat nur ein Bewerber an der .Stichwahl teilgenommen, stellt er fest, ob er die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
(3) Scheidet einer der zugelassenen Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, oder nimmt der gewählte Bewerber die Wahl nicht an, oder gilt seine Wahl nach § 78 als abgelehnt, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.
(4) Erhält keiner der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber die erforderliche Mehrheit oder nimmt nur ein Bewerber an der Wahl oder Stichwahl teil und erreicht er nicht die erforderliche Mehrheit, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister wählt.
§ 78 Annahme der Wahl
(1) Der Wahlleiter verständigt den zum Bürgermeister oder Oberbürgermeister gewählten Bewerber schriftlich von seiner Wahl und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. Wird innerhalb der Frist keine schriftliche Erklärung abgegeben, gilt die Wahl als abgelehnt.
(2) § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 79 Wahleinspruch
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages nach Maßgabe des § 55 Einspruch erheben. Findet eine Stichwahl statt, kann frühestens am Tage der Stichwahl Einspruch erhoben werden.
§ 80 Beschluss der Vertretung; Rechtsbehelf
(1) Die Vertretung hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach den § § 55 und 79 in folgender Weise zu entscheiden:
(2) Die Klage nach § 58 steht auch dem Bewerber zu, der nach § 79 Einspruch erhoben hat.
(3) Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters, die vor der Bestandskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.
§ 81 Abwahl
(1) Der Bürgermeister oder Oberbürgermeister kann von den wahlberechtigten Personen der Gemeinde oder Stadt durch Bürgerentscheid vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen, mindestens jedoch ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für die Abwahl des Amtsinhabers stimmt. Ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Oberbürgermeister gilt ferner als abgewählt, wenn er binnen einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung nach Absatz 2 Nr. 2 auf eine Entscheidung über seine Abwahl durch Bürgerentscheid verzichtet. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorsitzenden der Vertretung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(2) Zur Einleitung des Bürgerentscheides nach Absatz 1 bedarf es
(3) Das Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nr. 1 ist schriftlich beim zuständigen Wahlleiter einzureichen. Es muss den Gegenstand zweifelsfrei erkennen lassen; § 31 gilt entsprechend. Jeder Unterschriftsbogen muss enthalten:
(4) Ungültig sind Eintragungen,
(5) Bei Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nr. 1 ist der maßgebliche Stichtag für die Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Personen der Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens.
(6) Der Wahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis des Bürgerbegehrens. Die Vertretung stellt in öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist; sie ist an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters nicht gebunden.
(7) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Durchführung des Bürgerentscheides gegeben, ist dieser binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 6 Satz 2 oder des Beschlusses nach Absatz 2 Nr. 2 durchzuführen. Die Vertretung bestimmt den Abstimmungstag; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Wahlleiter macht den Abstimmungstag unverzüglich öffentlich bekannt.
(8) Die Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen die zu entscheidende Frage sowie den Namen und Vornamen des Amtsinhabers enthalten. Die Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
(9) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Der Wahlleiter unterrichtet die Vertretung und den Amtsinhaber unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.
(10) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister sinngemäß.
§ 82 Verlust der Rechtsstellung eines Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters 09
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister verliert sein Amt
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder Amtsdirektor mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird; § 59 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Oberbürgermeister verliert sein Amt
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 oder des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; dem Betroffenen ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 scheidet der Bürgermeister oder Oberbürgermeister mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die für die Abwahl erforderliche Mehrheit feststellt oder an dem er den Verzicht nach § 81 Abs. 1 Satz 3 erklärt, aus seinem Amt. § 59 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(4) In der amtsangehörigen Gemeinde, in der kein Wahlausschuss vorhanden ist, nimmt der auf der Ebene des Amtes gebildete Wahlausschuss die Aufgaben nach Absatz 3 wahr.
(5) Verliert ein unmittelbar gewählter hauptamtlicher Beamter auf Zeit nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so wird kein Beamtenverhältnis begründet. Die Aufsichtsbehörde stellt den Verlust der Wählbarkeit fest. Verliert der Gewählte nach dem Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so gelten die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(6) Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist nichtig, wenn die Wahl im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung als ungültig festgestellt ist; § 7 Abs. 2des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(7) § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 9
Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher
§ 82a Anwendbarkeit von Vorschriften
(1) Für die unmittelbare Wahl des Ortsbeirates finden die Vorschriften der § § 4, 5, 8 bis 11, 13 bis 18, 22 bis 26, § 27 Abs. 1 bis 3 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 und 7 und Abs. 2 bis 8, § 28a Abs. 1 und 3 bis 8, § § 30 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § § 38 bis 46, 48 und 50 bis 62 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die unmittelbare Wahl des Ortsvorstehers finden die Vorschriften der § § 8 bis 11, 13 bis 18, 22 und 31, § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § § 33, 35 und 36, § 37 Abs. 1, 2 und 7, § § 38 und 40 bis 42, § 43 Abs. 1 und 5, § § 44, 50, § 52 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 bis 7, § 53, § 54 Abs. 5, § 62, § 64 Abs. 1 und 3, § § 67 und 68 in Verbindung mit § § 23 bis 25, § 69 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 bis 8 und § 28a Abs. 3 bis 8, § 71 in Verbindung mit § 34, § § 72 und 73 Abs. 1, § 75 in Verbindung mit § 39, § 76 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 und Abs. 3 bis 5, § 77 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 bis 5 und § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 8 und Abs. 7, § 78 in Verbindung mit § 51 Abs. 2, § § 79 und 80 in Verbindung mit § § 55 bis 58 sowie § § 81 und 82 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit die § § 52 bis 54 sinngemäß Anwendung finden, bestimmt der Wahlleiter den Wahltag und tritt im Übrigen in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, in amtsfreien Gemeinden der hauptamtliche Bürgermeister und in amtsangehörigen Gemeinden der Amtsdirektor an die Stelle der Aufsichtsbehörde.
(4) Wird der Ortsbeirat oder Ortsvorsteher durch eine Bürgerversammlung gewählt, ist das Wahlverfahren durch die Hauptsatzung zu regeln. In diesem Falle finden die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie das Wahlverfahren regeln, keine unmittelbare Anwendung.
§ 82b Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahlberechtigten des Ortsteiles wählen den Ortsbeirat oder den Ortsvorsteher am Tag der landesweiten Kommunalwahlen auf fünf Jahre. § 3 gilt entsprechend.
(2) Findet die Wahl abweichend von Absatz 1 während der allgemeinen Wahlperiode statt, wird der Ortsbeirat oder Ortsvorsteher für den Rest der allgemeinen Wahlperiode gewählt. Abweichend hiervon endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode, wenn die Wahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen stattfindet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 bestimmt der Wahlleiter den Wahltag und gegebenenfalls auch den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl.
§ 82c Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den § § 8 und 9 wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 wählbar sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Personen, die nach § 12 nicht zugleich Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein können, und der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister der Gemeinde können nicht zugleich Mitglied des Ortsbeirates sein oder das Amt des Ortsvorstehers ausüben, wenn der betreffende Ortsteil in dieser Gemeinde gelegen ist.
§ 82d Wahlorgane
Die Wahlorgane für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung sind auch für die Wahl des Ortsbeirates oder Ortsvorstehers zuständig.
§ 82e Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles.
(2) Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.
(3) Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk.
§ 82f Bestimmung der Bewerber
Die für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat oder den Bewerber für die Wahl des Ortsvorstehers bestimmen, sofern die Anzahl der in dem betreffenden Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Fall, dass selbst die Anzahl der in der Gemeinde oder Stadt wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gilt § 33 Abs. 3 entsprechend.
§ 82g Wahlprüfung
Die Wahlprüfung ist Sache der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung.
§ 82h Rechtsfolgen von abgesagten oder gescheiterten Wahlen
(1) Wird festgestellt, dass bei der unmittelbaren Wahl des Ortsvorstehers
so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung den Ortsvorsteher. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung beschließen, dass die Aufgaben des Ortsvorstehers für den Rest der allgemeinen Wahlperiode von ihr wahrgenommen werden.
(2) Scheidet der unmittelbar von den Bürgern des Ortsteils oder mittelbar von der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung gewählte Ortsvorsteher vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung den Nachfolger des Ausgeschiedenen für den Rest der allgemeinen Wahlperiode; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn der Ausgeschiedene von den Bürgern des Ortsteils durch Bürgerentscheid abgewählt worden ist.
(3) Wird der Ortsvorsteher durch Bürgerentscheid abgewählt, so findet eine Neuwahl durch die Bürger des Ortsteils für den Rest der allgemeinen Wahlperiode statt; Absatz 1 und § 73 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Scheidet auch der neu gewählte Ortsvorsteher vorzeitig aus dem Amt, so gelten Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird festgestellt, dass bei der Wahl des Ortsbeirates
so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt. Die erneute Wahl soll innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden. Eine erneute Wahl des Ortsbeirates findet ferner statt, wenn bei der Wahl mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden kann. Scheitert auch die erneute Wahl, so nimmt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Aufgaben des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wahr. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wählen; § 82c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 10
Gemeinsame Schlussvorschriften
§ 83 Ehrenamtliche Mitwirkung
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 jede wahlberechtigte Person verpflichtet.
(2) Ehrenamtlichen Mitwirkenden in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist die Zeit, die sie zur Ausübung des Ehrenamtes benötigen, zu gewähren.
(3) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Wahlleitern auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Wahlorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
(4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiter oder deren Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Wahlleiter oder deren Stellvertreter scheiden mit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag ( § 28 Abs. 5 oller § 70 Abs. 3) oder mit ihrer Benennung auf einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson aus ihrem Amt aus. Satz 3 gilt für die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände entsprechend.
(5) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen insbesondere ablehnen
(6) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale erhoben und gespeichert werden:
Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen; hierauf ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 84 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.
§ 85 Kosten
(1) Die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahlen der Vertretung und des Bürgermeisters sowie der Ortsteilwahlen. Die kreisfreie Stadt trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahlen der Stadtverordnetenversammlung und des Oberbürgermeisters sowie der Ortsteilwahlen. Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten für die Wahl des Kreistages.
(2) Der Landkreis erstattet den kreisangehörigen Gemeinden die durch die Wahl zum Kreistag veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je wahlberechtigte Person. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Personen durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende personelle und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene statt, so gelten die Kosten der Gemeinde als je zur Hälfte durch die Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene entstanden. Kommt es bei der Festsetzung nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, so entscheidet die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach Absatz 1.
(4) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.
§ 86 Statistik
(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist zu veröffentlichen. Die Wahlbehörden und Wahlorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der wahlberechtigten Personen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ortsteilwahlen.
§ 87 Maßgebende Einwohnerzahl
(1) Soweit nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Gesetzes die Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen.
(2) Soweit nach den Vorschriften des Abschnittes 9 die Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist diese von der Meldebehörde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages von der Wahlbehörde festgestellt wurde.
§ 88 Durchführung des Gesetzes
(1) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über
(2) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen für verbundene Wahlen und Abstimmungen zu treffen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahl- und Abstimmungsorgane sicherzustellen.
(3) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind. Soweit für die Wahlen oder Abstimmungen gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, können diese vom Ministerium des Innern auch durch Verwaltungsvorschrift bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht werden.
§ 89 Fristen und Termine sowie Schriftform
(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern und ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlverordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
(3) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Bekanntmachung der Neufassung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes
Vom 30. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 04.03.2008 S. 10)
Aufgrund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. '330, 344) wird nachstehend der Wortlaut des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der seit dem 22. Dezember 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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(Stand: 28.08.2023)
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