umwelt-online: BbgKWahlG - Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (2)
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§ 50 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 51 Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung 13a
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der gewählte Bewerber bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(2) Wird eine Person gewählt, die gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert ist, so weist der Wahlleiter die betroffene Person in seiner Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur annehmen kann, wenn sie nachweist, dass sie die zur Beendigung ihres Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist die betroffene Person dieses vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl (Absatz 1 Satz 1) nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt der Wahlleiter nachträglich einen Unvereinbarkeitstatbestand nach § 12 Absatz 1 bis 3 fest und weist die betroffene Person ihm nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der nachträglichen Feststellung die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nach, so scheidet sie aus der Vertretung aus.
(3) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung ab dem Zeitpunkt, an dem seine Wahl nach Absatz 1 und 2 als angenommen gilt, jedoch
Abschnitt 5
Absage der Wahl, Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl
§ 52 Absage der Wahl; Nachwahl 13a
(1) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so kann die Aufsichtsbehörde die Wahl im gesamten Wahlgebiet absagen. Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 die Absage der Wahl auch auf einen bestimmten Teil des Wahlgebietes beschränken, wenn der Mangel nur die Durchführung der Wahl in diesem Teil des Wahlgebietes unmittelbar berührt und dieser Teil des Wahlgebietes höchstens ein Zehntel der Wahlberechtigten umfasst. Der Wahlleiter macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachwahl und den Umfang, in dem das Wahlverfahren zu erneuern ist.
(2) Eine Nachwahl findet ferner statt
(3) Die Nachwahl muss im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 spätestens fünf Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe, in allen übrigen Fällen spätestens fünf Monate nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Sobald feststeht, dass eine Nachwahl nach Absatz 2 Nummer 1 stattfindet, fordert der Wahlleiter dazu auf, binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist Wahlvorschläge einzureichen und für die bereits zugelassenen Wahlvorschläge gemäß § 35 weitere Bewerber zu benennen.
(5) Bei der Nachwahl wird
der Hauptwahl gewählt.
(6) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(7) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl).
(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens fünf Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate vergangen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.
(Stand: 29.08.2023)
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