Regelwerk |
Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes
- Brandenburg -
Vom 27. März 2017
(GVBl. I vom 27.03.2017 Nr. 6)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes
Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "besitzt" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist. | "3. aus dem Beamtenverhältnis entfernt, dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder". |
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren."
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
2. Dem § 70 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei den Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeister und Oberbürgermeister haben die Bewerber gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie nicht nach § 65 Absatz 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Die Wahlbehörde darf die Wählbarkeit nur bescheinigen, wenn ihr die Erklärung nach Satz 3 vorliegt."
3. § 99 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99 Übergangsvorschrift
Für kommunale Wahlen, deren Wahltag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 3) bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 65 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung fort. |
" § 99 Übergangsvorschrift
Für Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte, deren Wahltag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fuenften Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 27. März 2017 (GVBl. I Nr. 6) bereits bestimmt ist, gilt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der bis dahin geltenden Fassung bis zum Ende der Amtszeit der oder des Gewählten fort." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 170542
ENDE |