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Regelwerk; Allgemeines

Verfassung des Landes Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 20. August 1992
(GVBl. I S. 298; 27.06.1995 S. 150; 10.03.1997 S. 4; 24.06.1997 S. 68; 07.04.1999 S. 98; 16.06.2004 S. 254; 07.07.2009 S. 191; 19.12.2011 Nr. 30; 05.12.2013 Nr. 42 13; 18.03.2015 Nr. 6 15; 16.05.2019 Nr. 16 19; 05.07.2022 Nr. 19 22)



Präambel

Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg, haben uns in freier Entscheidung diese Verfassung gegeben, im Geiste der Traditionen von Recht, Toleranz und Solidarität in der Mark Brandenburg gründend auf den friedlichen Veränderungen im Herbst 1989, von dem Willen beseelt, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, das Wohl aller zu fördern, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, und entschlossen, das Bundesland Brandenburg als lebendiges Glied der Bundesrepublik Deutschland in einem sich einigenden Europa und in der Einen Welt zu gestalten.

1. Hauptteil
Grundlagen

Art. 1 Land Brandenburg

(1) Brandenburg ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Die Landeshauptstadt ist Potsdam.

Art. 2 Grundsätze der Verfassung 22

(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit anderen Völkern anstrebt und hierbei insbesondere die freundschaftlichen Beziehungen mit dem Nachbarland Polen pflegt und weiterentwickelt.

(2) Das Volk ist Träger der Staatsgewalt.

(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.

(4) Die Gesetzgebung wird durch Volksentscheid und durch den Landtag ausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Landesregierung, der Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungsorgane. Die Rechtsprechung ist unabhängigen Richterinnen und Richtern anvertraut.

(5) Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen denen der Landesverfassung vor. Die Gesetzgebung ist an Bundesrecht und Landesverfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Art. 3 Staatsvolk

(1) Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieser Verfassung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg. Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne dieser Verfassung sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

(2) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes haben in Brandenburg gleiche Rechte und Pflichten, soweit nicht ein gesetzlicher Vorbehalt für die Bürgerinnen und Bürger Brandenburgs besteht.

(3) Angehörige anderer Staaten und Staatenlose mit Wohnsitz im Land Brandenburg sind den Deutschen im Sinne des Grundgesetzes gleichgestellt, soweit nicht diese Verfassung oder Gesetze etwas anderes bestimmen.

Art. 4 Landesfarben und -wappen

Die Landesfarben sind rot und weiß. Das Landeswappen ist der rote märkische Adler auf weißem Feld.

2. Hauptteil
Grundrechte und Staatsziele

1. Abschnitt
Geltung und Rechtsschutz

Art. 5 Geltung

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Art. 6 Rechtsschutz 22

(1) Der Rechtsweg steht allen offen, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt werden.

(2) Jede Person kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen kann.

(3) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger nach Maßgabe der Gesetze den anderen für den daraus entstandenen Schaden.

2. Abschnitt
Freiheit, Gleichheit und Würde

Art. 7 Schutz der Menschenwürde 22

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Grundlage jeder solidarischen Gemeinschaft.

(2) Alle Menschen schulden einander die Anerkennung ihrer Würde.

Art. 7a Schutz des friedlichen Zusammenlebens 13 22

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