Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Siebentes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 16. Mai 2019
(GVBl. I vom 16.05.2019 Nr. 16)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg ist eingehalten:

Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg

Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), die zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2015 (GVBl. I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. "(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes und Stätte der politischen Willensbildung. Er beschließt Gesetze und den Landeshaushalt, kontrolliert die vollziehende Gewalt, behandelt öffentliche Angelegenheiten, wirkt in bundes- und europapolitischen Fragen an der Willensbildung des Landes mit und erfüllt andere, ihm nach dieser Verfassung zustehenden Aufgaben."

2. Artikel 72 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 72 Untersuchungsausschüsse

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fuenftels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Gegenstand der Untersuchungen ist in einem Beschluss festzulegen. Der Untersuchungsauftrag darf gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.

(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke. Der Vorsitzende hat im Ausschuss kein Stimmrecht.

(3) Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, Beweise zu erheben. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies von den Antragstellern oder einem Fuenftel der Ausschussmitglieder beantragt wird. Die Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unangetastet. Gerichte, Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind zur Rechts- und Amtshilfe, einschließlich der Beweiserhebung und Aktenvorlage, verpflichtet.

(4) Berichte der Untersuchungsausschüsse unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Die Gerichte sind frei, den festgestellten Sachverhalt zu würdigen.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.

"Artikel 72 Untersuchungsausschüsse

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fuenftels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Untersuchungsauftrag ist in einem Beschluss festzulegen und darf gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.

(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke. Die Vorsitzenden haben im Ausschuss kein Stimmrecht. Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied im Untersuchungsausschuss vertreten zu sein.

(3) Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, Beweise zu erheben. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies von einem Fuenftel der Ausschussmitglieder beantragt wird. Die Beweiserhebung erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Die Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unangetastet. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Die Landesregierung, die Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die vom Untersuchungsausschuss angeforderten Akten vorzulegen und Auskünfte zu geben, Zutritt zu Behörden, Dienststellen und Einrichtungen zu gewähren sowie die erforderlichen Aussagengenehmigungen zu erteilen.

(4) Berichte der Untersuchungsausschüsse unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Die Gerichte sind frei, den festgestellten Sachverhalt zu würdigen.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz."

3. Artikel 78 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Entspricht der Landtag nicht binnen zwei Monaten dem Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt. Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine sonstige Vorlage nach Artikel 76 mit zur Abstimmung stellen. Der Landtagspräsident hat die mit Gründen versehenen Gesetzentwürfe oder die anderen zur Abstimmung stehenden Vorlagen in angemessener Form zu veröffentlichen. "(1) Entspricht der Landtag nicht binnen drei Monaten dem Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksentscheid statt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid ist durch das Präsidium des Landtages auf bis zu zehn Monate zu verlängern, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden kann. Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine sonstige Vorlage nach Artikel 76 mit zur Abstimmung stellen. Der Landtagspräsident hat die mit Gründen versehenen Gesetzentwürfe oder die anderen zur Abstimmung stehenden Vorlagen in angemessener Form zu veröffentlichen."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion