Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 18. März 2015
(GVBl. I vom 18.03.2015 Nr. 6)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
Artikel 69 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), die zuletzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein. | "(1) Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten haben die Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge ihrer Stärke. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein." |
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Präsident, Vizepräsident sowie die anderen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben. | "Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die anderen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Landtages abgewählt werden." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn der 7. Wahlperiode des Landtages Brandenburg in Kraft.
ID 150616
ENDE |
(Stand: 29.08.2023)
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