Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
Vom 5. Dezember 2013
(GVBl. vom 09.12.2013 Nr. 42)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Artikel 7 wird folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 7a Schutz des friedlichen Zusammenlebens".
b) Die Angabe zum 4. Abschnitt im zweiten Hauptteil wird wie folgt gefasst: "4. Abschnitt: Rechte der Sorben/Wenden".
c) Die Angabe zu Artikel 25 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 25 Rechte der Sorben/Wenden".
2. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:
Artikel 7a (Schutz des friedlichen Zusammenlebens)
Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen."
3. Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Niemand darf wegen seiner Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner sozialen Herkunft oder Stellung, seiner Behinderung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden. | "(2) Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden." |
4. Abschnitt 4. im zweiten Hauptteil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Abschnitt Rechte der Sorben (Wenden) Art. 25 Rechte der Sorben (1) Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen Volkes. (2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden kulturellen Autonomie der Sorben hin. (3) Die Sorben haben das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten. (4) Im Siedlungsgebiet der Sorben ist die sorbische Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß. (5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, dass in Angelegenheiten der Sorben, insbesondere bei der Gesetzgebung, sorbische Vertreter mitwirken. |
"4. Abschnitt: Rechte der Sorben/Wenden Artikel 25 (Rechte der Sorben/Wenden) (1) Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen/wendischen Volkes. (2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden kulturellen Autonomie der Sorben/Wenden hin. (3) Die Sorben/Wenden haben das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten. (4) Im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ist die sorbische/wendische Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische/wendische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß. (5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, dass in Angelegenheiten der Sorben/Wenden, insbesondere bei der Gesetzgebung, sorbische/wendische Vertreter mitwirken." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 29.08.2023)
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