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Änderungstext
Achtes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 5. Juli 2022
(GVBl. I vom 06.07.2022 Nr. 19)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), die zuletzt durch das Gesetz vom 16. Mai 2019 (GVBl. I Nr. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum 4. Abschnitt im zweiten Hauptteil wird wie folgt gefasst:
"4. Abschnitt:
Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen".
b) Die Angabe zu Artikel 25 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 25 Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen".
c) Die Angabe zu Artikel 65 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 65 Beschlussfassung".
d) Die Angabe zu Artikel 71 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 71 Petitionsausschuss".
e) Die Angaben zu den Artikeln 83 und 84 werden wie folgt gefasst:
"Artikel 83 Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
Artikel 84 Ernennung und Entlassung der Ministerinnen und Minister".
f) Die Angabe zu Artikel 86 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 86 Konstruktives Misstrauensvotum".
g) Die Angabe zu Artikel 90 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 90 Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung".
h) Die Angaben zu den Artikeln 93 und 94 werden wie folgt gefasst:
"Artikel 93 Beamtinnen und Beamten
Artikel 94 Unterrichtungspflicht der Landesregierung".
i) Die Angaben zu den Artikeln 109 und 110 werden wie folgt gefasst:
"Artikel 109 Berufung der Richterinnen und Richter
Artikel 110 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter".
j) Die Angabe zu Artikel 114 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 114 (weggefallen)".
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit anderen Völkern, insbesondere mit dem polnischen Nachbarn, anstrebt. | "(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit anderen Völkern anstrebt und hierbei insbesondere die freundschaftlichen Beziehungen mit dem Nachbarland Polen pflegt und weiterentwickelt." |
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Richtern" durch die Wörter "Richterinnen und Richtern" ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bürger" durch die Wörter "Bürgerinnen und Bürger" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohner" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Bürger" durch die Wörter "Bürgerinnen und Bürger" ersetzt.
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen. | "(1) Der Rechtsweg steht allen offen, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Person" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "einem anderen" durch das Wort "anderen" und die Wörter "dem anderen" durch die Wörter "den anderen" ersetzt.
5. Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Jede Person schuldet jedem die Anerkennung seiner Würde. | "(2) Alle Menschen schulden einander die Anerkennung ihrer Würde." |
6. Artikel 7a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 7a Schutz des friedlichen Zusammenlebens
Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen. |
"Artikel 7a Schutz des friedlichen Zusammenlebens
(1) Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt Antisemitismus, Antiziganismus sowie der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen. (2) Das Land fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur." |
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jeder Mensch" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden das Wort "Niemand" durch die Wörter "Kein Mensch" ersetzt und das Wort "seine" gestrichen.
8. Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "eine Richterin oder ein Richter" ersetzt.
(Stand: 29.08.2023)
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