Regelwerk

GastV - Gaststättenverordnung
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Bayern -

Vom 22. Juli 1986
(GVBl. 1986 S. 295; 24.05.1994 S. 433; 18.12.2001 S. 1030; 21.1.2003; 27.12.2004 S. 539 04; 09.02.2010 S. 103 10; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 23.02.2016 S. 39aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7130-1-W


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 14 Sätze 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 2 und § 30 des Gaststättengesetzes sowie § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Zuständigkeit 10 13 14

(1) Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der nach ihm ergangenen Rechtsverordnungen obliegt den Kreisverwaltungsbehörden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Ausführung des Gaststättengesetzes und der nach ihm ergangenen Rechtsverordnungen sowie den Vollzug des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbebetriebe bezieht, die dem Gaststättengesetz unterliegen, sind die kreisangehörigen Gemeinden zuständig, soweit ihnen durch nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden.

(3) Für die Ausführung des § 12 des Gaststättengesetzes sowie des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbebetriebe bezieht, die der Vorschrift des § 12 des Gaststättengesetzes unterliegen, sind die Gemeinden zuständig.

(4) Anzeigen nach § 6 sind bei den Gemeinden zu erstatten.

(5) Für den Erlaß von Verordnungen nach § 10 sind das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und die Gemeinden zuständig.

(6) Für die Anordnung von Ausnahmen von der Sperrzeit für einzelne Betriebe nach § 11 sind die Gemeinden, in Ausnahmefällen auch die Polizeiinspektionen und -stationen zuständig.

(7) Die Überwachungsbefugnisse nach § 22 des Gaststättengesetzes stehen im Zusammenhang mit der Sperrzeit auch den Polizeiinspektionen und -stationen zu.

§ 2 Verfahren 10

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinn der § § 2, 9, 11 und 12 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Antragsteller haben die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können. Vor Erteilung einer Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes sind das Jugendamt und die Polizei sowie sonstige berührte öffentliche Stellen rechtzeitig zu beteiligen Bei Anträgen auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis sind Angaben und Unterlagen über die Person der Antragsteller und der Stellvertreter beizubringen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform. Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 11 soll in Schriftform ergehen.

(3) Verfahren nach dem Gaststättengesetz und nach § 6 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden

§ 3 Straußwirtschaften

(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein bedarf für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).

(2) Wer Wein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf daneben nicht eine Straußwirtschaft betreiben.

(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.

§ 4 Räumliche Voraussetzungen

(1) Der Ausschank in einer Straußwirtschaft ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind.

(2) Der Ausschank in einer Straußwirtschaft darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hier von Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.

(4) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.

(5) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.

§ 5 Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen

(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.

(2) § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes findet keine Anwendung auf die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Süßwaren.

§ 6 Anzeige

Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen und dabei mitzuteilen

  1. den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
  2. den Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,
  3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

§ 7 Erlaubnisfreier Betrieb

(1) Soweit der Ausschank selbsterzeugter Getränke nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse (BayRS 7100-1-W) keiner Erlaubnis bedarf, kann der Betrieb untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Gaststättengesetzes vorliegen. § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes findet keine Anwendung auf die Abgabe von nicht selbsterzeugtem Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Schankwirt nicht in seinem Betrieb verabreicht, und von Süßwaren.

(2) Soweit der Absatz selbsterzeugten Weins nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes keiner Erlaubnis bedarf, darf der Ausschank des Weins nur innerhalb von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr erfolgen. Neben Absatz 1 finden § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 und § 6 entsprechend Anwendung. Auf Antrag können Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 bis 4 erteilt werden, wenn dies dem örtlichen Herkommen entspricht und die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

§ 8 Allgemeine Sperrzeit 04

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

§ 9 Ausnahmen für bestimmte Betriebsarten 04

Für den Betrieb der Schank- oder Speisewirtschaften oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt. Für auf Autobahnen mit Zeichen 448.1 Straßenverkehrsordnung angekündigte Autohöfe gilt keine allgemeine Sperrzeit; § 11 bleibt unberührt.

§ 10 Allgemeine Ausnahmen 04

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Verordnung verlängert oder aufgehoben werden.

§ 11 Ausnahme für einzelne Betriebe 04

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufgehoben werden.

§ 12 Anzeigepflicht, Erlaubnis

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste erforderlich ist, können die Gewerbetreibenden verpflichtet werden, über die in ihrem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind für die beschäftigten Personen anzugeben:

  1. Vorname und Familienname,
  2. Geburtsname, sofern dieser vom Familiennamen abweicht,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. Geburtsname der Mutter,
  5. Staatsangehörigkeit,
  6. letzter Aufenthaltsort und vorhergehende Beschäftigungsstelle,
  7. Beginn der Beschäftigung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3 des Gaststättengesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. über den in § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 2 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt,
  2. entgegen § 6 oder einer auf Grund des § 12 Abs. 1 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. den Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt,
  4. Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.


ENDE

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