Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung
Vom 27. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 23 vom 31.12.2004 S. 539)
Gl.-Nr.: 1131-3-I, 7130-1-W
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Feiertagsgesetzes
Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage - Feiertagsgesetz - FTG - (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4.
§ 2 Änderung der Gaststättenverordnung
Die Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl. S. 295, BayRS 7130-1-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2003 (GVBl. S. 6), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt an Werktagen um 2 Uhr und endet um 6 Uhr. An Wochenenden (Freitag/Samstag, Samstag/Sonntag) beginnt die Sperrzeit um 3 Uhr und endet um 6 Uhr. Die Wochenendregelung gilt auch für Feiertage; an stillen Tagen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage - Feiertagsgesetz - FTG - (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), beginnt die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. | "(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr." |
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sperrzeit" durch das Wort "Ausnahmen" ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Für auf Autobahnen mit Zeichen 448.1 Straßenverkehrsordnung angekündigte Autohöfe gilt keine allgemeine Sperrzeit; § 11 bleibt unberührt."
3. In § 10 werden nach dem Wort "verlängert" das Komma und das Wort "verkürzt" gestrichen.
4. In § 11 werden die Worte "verkürzt oder" gestrichen.
§ 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 2 beruhenden Teile der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes können nach Maßgabe der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 4 In- Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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