Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

BayGastV - Bayerische Gaststättenverordnung
Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Bayern -

Vom 23. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 15.03.2016 S. 39; 04.10.2016 S. 306 16; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 7130-1-W



Archiv: 1986

Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Vollzugszuständigkeit

(1) Für den Vollzug gaststättenrechtlicher Vorschriften sind vorbehaltlich anderweitiger Regelung die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Soweit einer kreisangehörigen Gemeinde durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, tritt an die Stelle der Kreisverwaltungsbehörde die jeweilige kreisangehörige Gemeinde.

(2) Die Gemeinden sind abweichend von Abs. 1 zuständig für die Ausführung von § 12 des Gaststättengesetzes (GastG).

(3) Soweit die Zuständigkeit der Gemeinden eröffnet ist, sind diese auch zuständige Behörde im Sinn des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung.

(4) Zur Auskunft und Nachschau nach § 22 GastG ist hinsichtlich der Sperrzeit unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen auch die Polizei zuständig.

§ 2 Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinn der §§ 2, 9, 11 und 12 GastG ist schriftlich einzureichen. Antragsteller haben die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag im Sinn des Abs. 1 bedarf der Schriftform. Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 8 soll in Schriftform ergehen.

(3) Verfahren nach dem Gaststättengesetz und nach § 5 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

§ 3 Anzeigepflichten

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, können die Gewerbetreibenden verpflichtet werden, über die in ihrem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind für die beschäftigten Personen anzugeben:

  1. Vorname und Familienname,
  2. Geburtsname, sofern dieser vom Familiennamen abweicht,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. Geburtsname der Mutter,
  5. Staatsangehörigkeit,
  6. letzter Aufenthaltsort und vorhergehende Beschäftigungsstelle,
  7. Beginn der Beschäftigung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

§ 3a (aufgehoben) 16

Abschnitt 2
Straußwirtschaften und altrechtlich erlaubnisfreier Ausschank

§ 4 Erlaubnisfreiheit

(1) Der Ausschank selbsterzeugten Weins oder Apfelweins bedarf keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft), wenn

  1. der Ausschank in jedem Kalenderjahr die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder von höchstens zwei Zeitabschnitten von zusammen vier Monaten nicht überschreitet,
  2. nur Wein oder Apfelwein aus Früchten ausgeschenkt wird, die selbst erzeugt wurden,
  3. der Ausschank in Räumen erfolgt,
    1. die in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes gelegen sind,
    2. die nicht eigens zu diesem Zweck angemietet sind; die zuständige Gemeinde kann in besonderen Härtefällen hiervon Ausnahmen zulassen,
  4. die Straußwirtschaft nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft verbunden ist und
  5. in der Straußwirtschaft nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sind.

(2) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. § 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG findet keine Anwendung.

§ 5 Anzeigepflicht, Untersagung

(1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und dabei mitzuteilen

  1. den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
  2. den Ort, an dem die für den Wein oder Apfelwein verwendeten Früchte gekeltert sowie der Wein ausgebaut wurde, und
  3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

(2) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GastG vorliegen.

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