Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung
- Bayern-

Vom 4. Oktober 2016
(GVBl. Nr. 16 vom 31.10.2016 S. 306)
Gl.-Nr.: 7130-1-W



Auf Grund des § 32 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Art. 286 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Bayerische Gaststättenverordnung ( BayGastV) vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 39, BayRS 7130-1-W), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Anzeigepflicht für Reisegewerbekarteninhaber

Wer aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben will, nach § 55 der Gewerbeordnung im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte ist, beides mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzeigt und dabei

  1. Namen mit ladungsfähiger Anschrift,
  2. Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  3. die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke und
  4. die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

angibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 GastG. Die Gemeinde kann den Betrieb unter den in § 4 Abs. 1 GastG genannten Voraussetzungen untersagen oder Auflagen entsprechend § 5 GastG erteilen. Wird gegen die Untersagung oder gegen eine Auflage verstoßen, entfällt die Erlaubnisfreiheit nach Satz 1."

2. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Mit Ablauf des 31. März 2016 tritt die Gaststättenverordnung (GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl. S. 295, BayRS 7130-1-W), die zuletzt durch § 1 Nr. 356 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft. "(2) § 3a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.

ID 161697

ENDE

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