Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung
- Bayern-
Vom 4. Oktober 2016
(GVBl. Nr. 16 vom 31.10.2016 S. 306)
Gl.-Nr.: 7130-1-W
Auf Grund des § 32 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Art. 286 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Bayerische Gaststättenverordnung ( BayGastV) vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 39, BayRS 7130-1-W), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Anzeigepflicht für Reisegewerbekarteninhaber
Wer aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben will, nach § 55 der Gewerbeordnung im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte ist, beides mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzeigt und dabei
angibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 GastG. Die Gemeinde kann den Betrieb unter den in § 4 Abs. 1 GastG genannten Voraussetzungen untersagen oder Auflagen entsprechend § 5 GastG erteilen. Wird gegen die Untersagung oder gegen eine Auflage verstoßen, entfällt die Erlaubnisfreiheit nach Satz 1."
2. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Mit Ablauf des 31. März 2016 tritt die Gaststättenverordnung (GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl. S. 295, BayRS 7130-1-W), die zuletzt durch § 1 Nr. 356 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft. | "(2) § 3a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft." |
Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
ID 161697
ENDE |
(Stand: 15.11.2021)
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